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Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)

Datum
25.03.2026
Geschäftsnummer
8C_201/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Ein Lehrling wurde im August 2020 brutal zusammengeschlagen und erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma mit einem Glasgow Coma Scale-Wert von 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte die Leistungen per 24. März 2023 ein und verneinte weitere Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer bestritt den Fallabschluss und machte geltend, dass organische Unfallfolgen trotz fehlender bildgebender Läsionen überwiegend wahrscheinlich seien und die posttraumatische Epilepsie nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus sowie den Einspracheentscheid der Suva auf und weist die Sache zur Neuverfügung an die Suva zurück. Es stellt fest, dass bei unklarer medizinischer Ausgangslage – insbesondere angesichts des schweren Schädel-Hirntraumas mit GCS-Wert von 3, der persistierenden neuropsychologischen Beschwerden und der nach dem Unfall diagnostizierten strukturellen Epilepsie – die Suva verpflichtet war, ergänzende versicherungsexterne Abklärungen vorzunehmen, bevor sie den Fall abschloss. Die alleinige Stützung auf die Aktenbeurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. E.________ verstösst gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG. Zudem berücksichtigte die Suva nicht, dass das Fehlen bildgebender Läsionen nach medizinischem Stand keine Hirnschädigung als Unfallfolge ausschliesst. Auch die posttraumatische Epilepsie, die bereits vor dem Fallabschluss aufgetreten war, blieb fachärztlich ungewürdigt. Damit verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, weil sie den rechtswidrigen Fallabschluss bestätigte. Die Suva muss nun im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein fachärztliches Gutachten einholen und über den Leistungsanspruch neu verfügen. Für den Fall, dass keine organischen Unfallfolgen mehr nachgewiesen werden können, weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Adäquanzprüfung nicht unter dem Aspekt eines Schreckereignisses, sondern nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen ist, da das Unfallereignis durch physische Einwirkung im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Suva auferlegt, und diese hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– für das Bundesgerichtsverfahren zu zahlen. Die Frage der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückverwiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei schweren Unfallfolgen mit diagnostischer Unsicherheit und klärt die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis bei gemischten Vorfällen mit klar dominierender physischer Einwirkung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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