Versicherter mit Unterarmbruch beantragt Leistungen für unfallbedingte psychische Beschwerden: Adäquate Kausalität verneint, Fallabschluss bestätigt (Art. 11 UVG)
- Datum
- 28.10.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_81/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV
Zusammenfassung
Ein Monteur stürzte 2019 bei der Arbeit von einem Lieferwagen und brach sich den rechten Unterarm. Die Suva zahlte Taggelder und übernahm die Heilbehandlung, stellte diese aber per 28. Februar 2022 ein und verneinte Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Der Versicherte wandte ein, seine psychischen Beschwerden seien adäquat unfallkausal und der Fallabschluss daher verfrüht; zudem beanspruchte er eine Integritätsentschädigung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht ging es um die Frage, ob die Suva für die psychischen Folgen leistungspflichtig ist und ob ein Integritätsschaden vorliegt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Fallabschluss per 28. Februar 2022 aufgrund der ärztlichen Beurteilungen von med. pract. C.________ vom 10. Januar 2022 und Dr. med. Dr. D.________ vom 5. Januar 2023 rechtmässig war, da von weiteren Heilbehandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte – insbesondere auch nicht hinsichtlich der Gelenkembolisation. Für die psychischen Beschwerden fehlte es an der adäquaten Unfallkausalität: Keines der sieben Adäquanzkriterien war in einfacher oder ausgeprägter Form erfüllt; höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen war in einfacher Form gegeben, was aber nicht ausreicht, um die adäquate Kausalität zu bejahen. Auch der Anspruch auf Integritätsentschädigung scheiterte, weil med. pract. C.________ in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2022 überzeugend dargelegt hatte, dass der Integritätsschaden die Erheblichkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht – unter anderem aufgrund der korrekten Konsolidation der Fraktur, hervorragender Bewegungsausmasse und fehlender schwerwiegender Funktionsstörungen wie Aufhebung von Supination oder Pronation. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte enthielten keine Stellungnahme zum Integritätsschaden und konnten die Einschätzung der Kreisärztin nicht erschüttern. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ihm wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Anwalt eine Entschädigung von Fr. 2'800.– ausgerichtet. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Adäquanzkriterien bei psychischen Unfallfolgen und die hohe Beweislast des Versicherten zur Bejahung eines Integritätsschadens.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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