Fahrer überholt vor rotem Lichtsignal zwei stehende Fahrzeuge und passiert Signal bei Rot: Führerausweisentzug für zwölf Monate rechtmässig (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 16.05.2017
- Geschäftsnummer
- 1C_50/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 26 SVG Art. 27 SVG Art. 35 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde im Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, weil er am 3. Juli 2015 vor einer Baustelle und einer unübersichtlichen Rechtskurve zwei vor einem roten Lichtsignal stillstehende Fahrzeuge überholt und anschliessend das Lichtsignal bei Rot passiert hatte. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für zwölf Monate, weil er bereits 2014 wegen einer schweren Widerhandlung einen Ausweisentzug erfahren hatte. Der Fahrer erhob Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das die Beschwerde abgewiesen hatte. Er rügte unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und behauptete, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, insbesondere ohne Berücksichtigung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, der Einstellung der Lichtsignalanlage auf 10 km/h, guter Strassen- und Wetterverhältnisse sowie seines Einblicks in die Kurve.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das Überholen vor rotem Lichtsignal und das Passieren des Signals bei Rot die Vorschriften der Straßenverkehrsgesetzgebung (SVG) verletzt hatte, insbesondere Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachtung von Lichtsignalen), Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen im Kolonnenverkehr) und Art. 35 Abs. 4 SVG (Verbot des Überholens in unübersichtlichen Kurven). Diese Verstösse stellten eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, da sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorriefen: Der Baustellenbereich war einspurig und aufgrund der Rechtskurve unübersichtlich; zum Tatzeitpunkt um 11.55 Uhr war mit Arbeit auf der Baustelle zu rechnen; der Beschwerdeführer konnte nicht überblicken, ob ihm jemand entgegenkommt, und durfte nicht darauf vertrauen, dass die Strecke frei ist. Auch die subjektive Voraussetzung einer groben Verkehrsregelverletzung war erfüllt, da der Beschwerdeführer sich bewusst und ohne Not zu seiner verkehrsgefährdenden Handlung entschieden hatte. Da der Führerausweis bereits 2014 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war, war die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG und Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG zwingend vorgeschrieben. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 105 BGG), sodass keine sachliche Ergänzung oder Berichtigung durch das Bundesgericht erforderlich war. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) war unbegründet, da die Vorinstanz sich mit den wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Entscheidung hinreichend begründet hatte (Art. 12 BV, Art. 29 Abs. 2 BV). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Überholmanöver vor rotem Lichtsignal in einem unübersichtlichen Baustellenbereich selbst bei guten Witterungsverhältnissen und hoher signalisierter Geschwindigkeit eine schwere Widerhandlung darstellt, wenn dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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