Justizze.

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Justizze. Art. 125 StGB

Bundesgericht

Reiterin verliert beide Unterschenkel bei Unfall mit Traktor: Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt, da Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung fehlen (Art. 125 StGB, Art. 26 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVG)

Datum
18.10.2019
Geschäftsnummer
6B 790/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 26 SVG Art. 32 SVG Art. 12 StGB Art. 125 StGB Art. 319 StPO

Zusammenfassung

Eine Reiterin erlitt bei einem Verkehrsunfall mit einem Traktor schwere Beinverletzungen, die zur Amputation beider Unterschenkel führten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Traktorlenker wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Reiterin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, den das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte. Sie beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Anklageerhebung. Streitig war, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sei und ob sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit – insbesondere Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung – richtig beurteilt habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung des Strafverfahrens. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sei: Die Aussagen des Traktorlenkers zur Unfallentstehung – wonach das Pferd rückwärts aus der Wiese auf die Strasse, über die Gegenfahrbahn und in den Anhänger gelaufen sei – seien konsistent, plausibel und durch die Umstände gestützt; eine weitere Beweiserhebung sei nicht erforderlich gewesen. Zur Vorhersehbarkeit entschied das Gericht, dass es für einen normalen Verkehrsteilnehmer ohne Pferdeerfahrung jenseits des Vorstellbaren gewesen sei, dass ein Pferd, das bereits mindestens einen Meter auf die Wiese ausgewichen war, rückwärts über die Gegenfahrbahn in den Anhänger laufe; auch die Tatsache, dass die Reiterin selbst keine Handzeichen gab, um das Anhalten zu signalisieren, spreche dafür, dass sie die Gefahr nicht erkannt habe. Zur Sorgfaltspflicht stellte das Gericht fest, dass der Traktorlenker seine Geschwindigkeit rechtzeitig verlangsamt und ganz rechts gefahren sei; eine Pflicht zum vollständigen Anhalten bestehe nach Art. 26 Abs. 2 SVG nicht, weil keine unmittelbare Gefährdung mehr bestanden habe, nachdem die Reiterin sich von der Fahrbahn entfernt hatte. Damit fehlten sowohl die Vorhersehbarkeit als auch die Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 12 Abs. 3 StGB, sodass die Tatbestandsmäßigkeit der fahrlässigen Körperverletzung verneint werden musste. Die Vorinstanz verletzte weder Art. 319 StPO noch den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG), da sie nicht von einer für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen, sondern auf die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung verwiesen habe. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bei der Überprüfung von Einstellungsentscheiden und die hohe Hürde für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Vorhersehbarkeit im Straßenverkehr bei unvorhersehbarem Verhalten von Tieren.

Regeste

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, schwerer Fall) | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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