Justizze.

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Justizze. Art. 22 SSV

Bundesgericht

Fahrer überschreitet auf Autostrasse-Zubringerstrecke Geschwindigkeit um mindestens 36 km/h: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG festgestellt, Beschwerde abgewiesen

Datum
02.12.2020
Geschäftsnummer
6B_1439/2019
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 SSV Art. 22 SSV Art. 45 SSV Art. 51 SSV Art. 59 SSV Art. 73 SSV Art. 74 SSV Art. 101 SSV Art. 108 SSV Art. 26 SVG Art. 1 VRV Art. 4a VRV

Zusammenfassung

Ein Fahrer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er auf einer Autostrasse-Zubringerstrecke die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 36 km/h überschritten hatte. Er bestritt, dass das '60 km/h'-Signal für seine Fahrspur galt, und rügte zudem die fehlende stufenweise Reduktion der Höchstgeschwindigkeit. Vorinstanz und Bundesgericht prüften, ob das Signal spurübergreifend wirkte, ob die Stelle eine Ausfahrt oder Verzweigung darstellte, ob die Signalisation rechtmässig war und ob besondere Umstände das Verschulden milderten. Die Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung strafrechtlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, stand im Zentrum des Rechtsstreits.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer hatte am 25. Oktober 2017 auf der Autobahn A53 bzw. einer Zubringerstrecke (Autostrasse) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 36 km/h überschritten. Das Gericht stellte fest, dass das '60 km/h'-Signal nach Art. 101 Abs. 4 SSV spurübergreifend galt, weil es am gleichen Überbau wie die Wegweiser für beide Fahrspuren angebracht war und sich aus der Anordnung oder besonderen Bestimmungen nicht zweifelsfrei ergab, dass es nur für den äusseren Fahrstreifen gelte. Es handelte sich nicht um eine Ausfahrt, sondern um eine Verzweigung im Sinn von Art. 1 Abs. 8 VRV, was die Geltung des Signals für alle Spuren untermauerte. Die fehlende stufenweise Reduktion der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 22 Abs. 2 SSV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 5 lit. b SSV war zwar bemängelt worden, doch war die Rechtmässigkeit der Signalisation für die Beurteilung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend: Der Beschwerdeführer war verpflichtet, sein Tempo entsprechend der sichtbaren Beschränkung anzupassen. Auch subjektiv lag grobe Fahrlässigkeit vor, da keine besonderen Umstände vorlagen, die die Vermutung einer groben Verkehrsregelverletzung widerlegten; insbesondere hatte der Beschwerdeführer bei Befragungen eingeräumt, vom Vorhandensein des Signals gewusst, es aber fälschlich für irrelevant gehalten. Damit war der Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG vollständig erfüllt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt die Anwendung der Signalisationsvorschriften bei Verzweigungen auf mehrstreifigen Strassen und bekräftigt die strenge Handhabung der Vermutungswirkung bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.