Oberstaatsanwaltschaft beschwert sich gegen Herabstufung einer Geschwindigkeitsübertretung von grob auf einfach: Überschreitung um 22 km/h reicht nicht für grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Datum
- 15.09.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_521/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, das X.________ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilte. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Streitig war, ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h bereits den objektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung. Es stellte fest, dass X.________ am 23. Oktober 2013 um 22 km/h zu schnell fuhr – also weniger als den für grobe Verkehrsregelverletzungen innerorts erforderlichen Schwellenwert von 25 km/h überschritt. Es fehlten zudem besondere Umstände, die eine erhöhte abstrakte Gefährdung rechtfertigen würden; die Bahnhofstrasse in Baden sei relativ breit und übersichtlich gestaltet, sodass Fussgänger im eigenen Interesse ohnehin Vorsicht walten lassen müssten. Das Gericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erst bei einer Überschreitung innerorts um mindestens 25 km/h erfüllt sind, und lehnte es ab, diesen Wert im Tempo-30-Bereich herabzusetzen – auch unter Berücksichtigung der 2013 eingeführten Verbrechensqualifikation nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, die unabhängig vom Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 sei. Die Beschwerdeführerin trug zudem vor, die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sähen einen Schwellenwert von 20 km/h vor, doch das Bundesgericht wies dies zurück, weil solche Empfehlungen lediglich Orientierungshilfen seien und keine bindende Wirkung hätten. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Unveränderlichkeit des 25-km/h-Schwellenwerts für grobe Verkehrsregelverletzungen innerorts trotz gesetzlicher Verschärfungen und behördlicher Empfehlungen bekräftigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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