Fahrer fährt mit BMW M5 auf Autobahn A1 bei 120 km/h nur 5–8 Meter hinter Vorderfahrzeug: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt, Willkürrüge unbegründet
- Datum
- 02.04.2024
- Geschäftsnummer
- 7B 74/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 BGG Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 34 SVG Art. 90 SVG Art. 8 VRV Art. 12 VRV Art. 29 VRV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt worden, weil er am 10. Mai 2015 kurz vor 6 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung St. Gallen mit seinem BMW M5 bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h über rund 300 Meter lediglich einen Abstand von 5 bis 8 Metern zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten und mittels Lichthupe sowie Richtungsanzeige missbräuchlich auf sich aufmerksam gemacht hatte. Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach ihn schuldig; das Obergericht Zürich bestätigte die Schuld wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, entlastete ihn aber vom Vorwurf der einfachen Verletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen oder zumindest die Geldstrafe zu reduzieren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung – insbesondere die Feststellung eines Abstands von nur 5 bis 8 Metern bei 120 km/h über 300 Meter – nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV ist, da sie sich nicht als schlechterdings unhaltbar erweist und nicht auf einem offenkundigen Fehler beruht. Die Willkürrüge war nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend substanziiert, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise gegenüberstellte, ohne konkret aufzuzeigen, dass die Vorinstanz von Tatsachen ausgegangen wäre, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Auch die Kritik am Gutachten des Forensischen Instituts Zürich blieb appellatorisch und verkannte, dass das Bundesgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG keine dritte Sachinstanz ist und die Beweiswürdigung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG korrigieren darf (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behauptung, sich keiner Gefährdung bewusst gewesen zu sein, fand in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze und war daher unbeachtlich. Die Eventualanträge zur Reduktion der Geldstrafe und zur Absenkung der Busse waren nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht begründet und wurden deshalb nicht geprüft. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Begrenzung der Tatsachenkontrolle durch das Bundesgericht in Strafsachen und die hohe Hürde für eine Willkürrüge nach Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG.
Regeste
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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