Betrug durch Verschleierung Lieferkette: Kein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 146 StGB)
- Datum
- 13.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_85/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 146 StGB Art. 82 StPO Art. 124 StPO Art. 158 StPO Art. 399 StPO Art. 404 StPO Art. 408 StPO Art. 409 StPO Art. 164 ZPO Art. 222 ZPO
Zusammenfassung
Ein Engineering Manager einer AG bestellte über eine zwischengeschaltete Einzelfirma seiner Lebenspartnerin Ersatzteile bei einem holländischen Hersteller und verkaufte diese an seinen Arbeitgeber weiter, obwohl dessen eigene GmbH als Lieferantin gesperrt war. Die Vorinstanz verurteilte den Manager wegen gewerbsmässigen Betrugs und seine Partnerin wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug sowie zur Zahlung von Schadenersatz. Sie begründete den Vermögensschaden damit, dass der Arbeitgeber bei Direktbezug günstigere Konditionen erhalten hätte. Die Verurteilten erhoben Beschwerde und rügten insbesondere das Fehlen eines betrugsrelevanten Schadens sowie Verfahrensfehler im Adhäsionsverfahren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut, hob die angefochtenen Urteile auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Hinsichtlich des Straftatbestands stellte das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB einen Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung erfordert. Zwar wurde der Vorgesetzte des Managers über die tatsächliche Lieferkette getäuscht, indem die Einzelfirma als Zwischenhändlerin vorgeschoben wurde. Dem Manager wurde jedoch nicht vorgeworfen, seinem Vorgesetzten arglistig vorgetäuscht zu haben, ein Direktbezug beim Hersteller sei unmöglich oder teurer. Da die Täuschung sich ausschliesslich auf die Identität der Zwischenhändlerin bezog, der Vorgesetzte aber wusste, dass Rabatte fehlten und Preise im Rahmen der Empfehlungen lagen, führte dieser spezifische Irrtum nicht zu dem von der Vorinstanz angenommenen Vermögensschaden. Die Vorinstanz hatte den Schaden fälschlicherweise anhand hypothetischer Direktbezugskonditionen berechnet, ohne dass dies Gegenstand der Täuschung war.
Im Zivilpunkt verstösst die Bestätigung der Erstinstanzentscheids gegen Bundesrecht. Da die Zivilforderung im Berufungsverfahren mangels Beschränkung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO mitangefochten war, hätte das Obergericht die Höhe der Forderung von Amtes wegen prüfen müssen. Der Hinweis auf die Dispositionsmaxime ging fehl. Zudem ist Art. 222 Abs. 2 ZPO im Strafverfahren nicht anwendbar; die beschuldigten Personen sind gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO nicht zur Mitwirkung oder substantiierten Bestreitung verpflichtet, und ihr Schweigen darf ihnen im Adhäsionsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz durfte daher kein substanziiertes Bestreiten verlangen.
Die Verfahren wurden gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP vereinigt. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig gesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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