Gesetzesartikel
Art. 124 StPO – Zuständigkeit und Verfahren
1 Entscheid, in dem Art. 124 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.