Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Datum
- 13.07.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_472/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 49 OR Art. 11 StPO Art. 80 StPO Art. 81 StPO Art. 130 StPO Art. 131 StPO Art. 135 StPO Art. 194 StPO Art. 306 StPO Art. 307 StPO Art. 308 StPO Art. 309 StPO Art. 310 StPO Art. 318 StPO Art. 319 StPO Art. 320 StPO Art. 382 StPO Art. 393 StPO Art. 425 StPO Art. 426 StPO Art. 428 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO Art. 4 ZGB Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter wandte sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren wegen fehlenden Tatverdachts nicht an Hand zu nehmen, und gegen die Ablehnung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sowie gegen die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er rügte insbesondere, das Verfahren hätte statt durch Nichtanhandnahme durch Einstellung erledigt werden sollen, weil bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, und verlangte eine Parteientschädigung sowie Genugtuung für die durch die Voruntersuchung entstandenen wirtschaftlichen Einbussen und die Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung hatte; eine Beschwerde gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Verfahrenserledigung ist grundsätzlich unzulässig, da sie kein rechtlich geschütztes Interesse betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahme war zulässig, da sich aus den polizeilichen Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht ergab (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), und es fehlten Untersuchungshandlungen nach Eröffnung des Verfahrens, die eine Einstellung nach Art. 319 StPO erforderlich gemacht hätten (Art. 310 StPO). Die polizeiliche Befragung dauerte 49 Minuten, weitere Verfahrenshandlungen fanden nicht statt; diese geringfügigen Aufwendungen rechtfertigten weder eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO noch eine Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da die mit jedem Strafverfahren verbundene Belastung allein nicht ausreicht und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 28a Abs. 3 ZGB keine erforderliche Intensität erreichte. Die Beschwerde war aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da das Gericht bei der Festsetzung ein weites Ermessen besitzt und dieses nicht missbraucht wurde (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das Urteil bestätigt die strikte Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bei der Nichtanhandnahme und klärt, dass selbst bei einer hypothetischen Fehlentscheidung über die Erledigungsart eine Aufhebung der Verfügung nicht zwingend gerechtfertigt ist. Es unterstreicht zudem die hohe Hürde für Genugtuungsansprüche bei strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Tatverdacht und die enge Bindung der Entschädigung an konkrete, belegte und nicht geringfügige Aufwendungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.