Gesetzesartikel
Art. 306 StPO – Aufgaben der Polizei
3 Entscheide, in denen Art. 306 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschuldigter droht Gemeindeschreiberin mit 'Sauhaufen ausmisten' und Ehefrau des Geschädigten mit 'räblets': Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und versuchte Nötigung rechtskräftig festgestellt (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.