Gesetzesartikel
Art. 80 StPO – Form
8 Entscheide, in denen Art. 80 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Strafbefehl mit Faksimile-Stempel statt handschriftlicher Unterschrift: Formmangel nicht heilbar bei systematischer Praxis (Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
- Beschlagnahme eines geleasten Motorrads nach rasender Fahrt: Sicherungseinziehung verhältnismässig trotz Drittbeteiligung (Art. 90a SVG)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
- Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt durch Strafbefehl: Entschädigung für Verteidigungskosten im Strafverfahren geschuldet (Art. 433 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.