Gesetzesartikel
Art. 131 StPO – Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
4 Entscheide, in denen Art. 131 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter beantragt amtliche Verteidigung wegen Drohung und grober Verkehrsverstöße: Kein Anspruch auf notwendige oder amtliche Verteidigung bei fehlender Schwere und Komplexität (Art. 130 lit. b und c StPO)
- Beschwerde gegen Verbleib eines polizeilichen Einvernahmeprotokolls in den Akten: Kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.