Gesetzesartikel
Art. 318 StPO – Abschluss
3 Entscheide, in denen Art. 318 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Fahrer wird wegen Cannabis-Konsums kontrolliert: Blutentnahme durch Polizei ohne staatsanwaltliche Anordnung rechtswidrig, Mitteilung der Einstellungsverfügung an Strassenverkehrsamt und Polizei unzulässig (Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 SVG)
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft delegiert Erlass von Übertretungsstrafbefehlen an Untersuchungsbeauftragten: Ungültigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.