Gesetzesartikel
Art. 11 StPO – Verbot der doppelten Strafverfolgung
10 Entscheide, in denen Art. 11 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit mehrfachen Drogenverurteilungen und behauptetem regimekritischen Engagement beantragt vorläufige Aufnahme: Ablehnung wegen fehlender völkerrechtlicher Vollzugshindernisse und Ausschlussklausel (Art. 83 Abs. 7 AIG)
- Beschlagnahme von 175 Hanfsetzlingen ohne schriftliche Bestätigung: Beweise unverwertbar, Verurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 263 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Strafantrag wegen Nötigung und Drohung: Teileinstellung wegen Drohung im selben Strafbefehl führt zur Sperrwirkung gegen Nötigungsverurteilung (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Fahrer hält bei 100 km/h nur 10 m Abstand über 1500 m: Entzug des Führerausweises für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Steuerbetrug nach rechtskräftiger Busse für Steuerhinterziehung: Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots mangels Täteridentität zwischen juristischer und natürlicher Person (Art. 11 StPO)
- Rechtskräftig Verurteilter wird im konnexen Verfahren gegen Mitbeteiligten als Zeuge vernommen: Einvernahme als Zeugin zulässig, da kein Selbstbelastungsrisiko mehr besteht (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 162 und 178 lit. f StPO)
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)
- Wiederaufnahme wegen Unverjährbarkeit: Gesetzesänderung ist keine neue Tatsache, Beschwerde abgewiesen (Art. 323 StPO)
- Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzung enthält keinen konkreten Lebenssachverhalt: Nichtigkeit der Anklage, Freispruch (Art. 9 Abs. 1, Art. 356 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.