Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 423 · ATF 141 IV 423 · DTF 141 IV 423
- Datum
- 05.11.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 423
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 64 StGB Art. 189 StGB Art. 307 StGB Art. 177 StPO Art. 183 StPO Art. 184 StPO Art. 269 StPO Art. 272 StPO Art. 307 StPO
Zusammenfassung
Ein mehrfach vorbestrafter Sexualstraftäter, der während seiner Entlassungsphase zwei Frauen durch heimliche Beimischung von Schlafmitteln betäubte und an ihnen sexuelle Handlungen vornahm, wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe und anschliessender lebenslänglicher Verwahrung verurteilt. Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Appellationsgerichts an und rügte unter anderem die Verwertbarkeit von Mobiltelefon-Daten (PUK-Code) sowie von rechtsmedizinischen Gutachten wegen formeller Mängel. Zudem bestritt er, dass die Voraussetzungen für eine lebenslängliche Verwahrung erfüllt seien, da die sexuelle Nötigung im Grundtatbestand keine besonders schwere Beeinträchtigung der Integrität darstelle.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung auf. Es stellt fest, dass die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB nicht eo ipso eine besonders schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB darstellt. Im konkreten Fall waren die Opfer zwar durch Dormicum betäubt, was als einfache Körperverletzung gewertet wurde, jedoch fehlten Hinweise auf eine über das übliche Mass hinausgehende schwere Schädigung, die die ausserordentliche Intensität der lebenslänglichen Verwahrung rechtfertigen würde. Die Vorinstanzen hatten die besonders schwere Beeinträchtigung primär damit begründet, dass die Opfer die Taten aufgrund der Betäubung nie bewusst miterlebt hätten und dies ein zusätzliches Trauma darstelle; das Bundesgericht hält dagegen, dass auch bei einer Schändung (Art. 191 StGB), die keine Katalogtat ist, das Opfer nichts mitbekommt, weshalb dieses Argument nicht trägt.
Hinsichtlich der prozessualen Rügen weist das Gericht diese ab. Die Herausgabe des PUK-Codes zur Entsperrung der SIM-Karte gilt nicht als genehmigungspflichtige Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 ff. StPO, sondern als Zugriff auf Bestandesdaten, die unabhängig vom Transportweg vorhanden sind. Daher bedurfte es keiner Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 272 StPO. Bezüglich der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin entscheidet das Gericht, dass auch dauernd bestellte Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO) auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hinzuweisen sind (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO). Diese Belehrungspflicht ist jedoch nur eine Ordnungsvorschrift; fehlt sie, bleibt das Gutachten verwertbar, da die StPO keine Ungültigkeitsfolge wie bei der Zeugenbelehrung vorsieht.
Regeste
a Personal Unblocking Key (PUK); Art. 269 und 272 StPO. Der PUK, der das Auslesen der Daten von einer SIM-Karte ermöglicht, gehört nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den Bestandesdaten, die unabhängig von einem bestimmten Fernmeldeverkehr vorhanden sind. Die staatsanwaltschaftliche Aufforderung zur Herausgabe des PUK-Codes bedarf daher nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (E. 1). Regeste b Inhalt des Gutachtensauftrags, Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO); dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO). Auch dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige müssen auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens hingewiesen werden. Die Vorschrift betreffend Belehrung ist jedenfalls insoweit lediglich eine Ordnungsvorschrift. Das Gutachten eines dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen ist daher auch bei Fehlen der Belehrung verwertbar (E. 3). Regeste c Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis StGB); besonders schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität (Art. 64 Abs. 1 bis lit. a StGB); sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Durch die Straftat der sexuellen Nötigung wird die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers nicht eo ipso besonders schwer beeinträchtigt. Besonders schwere Beeinträchtigung im konkreten Fall verneint (E. 4.3.3-4.3.5). Regeste d Verbot der Folter oder unmenschlicher Strafen (Art. 3 EMRK); Recht auf Freiheit, Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs, Überprüfung durch das Gericht (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Offengelassen, ob die lebenslängliche Verwahrung mit der EMRK vereinbar ist. Offengelassen, ob die Frage der Vereinbarkeit bereits mit Beschwerde gegen die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung aufgeworfen werden kann oder erst dann, wenn der Verurteilte die Strafe verbüsst hat, sich im Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung befindet und um Entlassung ersucht (E. 4.3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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