Fahrer mit dreifachem THC-Grenzwert im Blut: Fahrunfähigkeit gesetzlich nachgewiesen, Beweisverwertung zulässig trotz fehlendem Anwalt bei Blutentnahme (Art. 34 VSKV-ASTRA)
- Datum
- 26.07.2018
- Geschäftsnummer
- 6B 301/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 103 BGG Art. 29 BV Art. 31 SVG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 3 StPO Art. 127 StPO Art. 141 StPO Art. 198 StPO Art. 215 StPO Art. 2 VRV Art. 34 VSKV-ASTRA
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde bei einer Verkehrskontrolle angehalten, weil ein Polizist auffällige Symptome feststellte; ein zweiter Polizist mit Verify-Ausbildung bestätigte den Verdacht auf Drogenkonsum. Daraufhin wurde eine Blut- und Urinprobe entnommen, die einen THC-Wert von 3,3 bis 6,3 ng/ml ergab – deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5 ng/ml. Der Fahrer wurde vom Bezirksgericht Zürich und später vom Obergericht Zürich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Er erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit der Behauptung, es habe keinen Anfangsverdacht gegeben, er sei um einen Anwalt der ersten Stunde gebracht worden und die Ablehnung seiner Beweisanträge stelle eine Gehörsverletzung dar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle aufgrund konkreter körperlicher Symptome – gerötete wässerige Augen, verzögerte Pupillenreaktion auf Lichteinfall, starkes Augenliderflattern bei geschlossenen Augen sowie ein Cannabisgeruch – zu Recht von einem Anfangsverdacht auf Drogenkonsum ausgehen durften. Dass der SOS-Arzt drei Stunden später keine Auffälligkeiten feststellte, änderte daran nichts, da sich solche Symptome rasch zurückbilden können. Die Blutentnahme war daher rechtmässig angeordnet worden, insbesondere gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO, auch wenn sie mündlich durch den Pikett-Staatsanwalt erfolgte. Der gemessene THC-Wert von 3,3 bis 6,3 ng/ml lag deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5 ng/ml gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, wodurch die Fahrunfähigkeit gesetzlich nachgewiesen war. Die Verwertung des Gutachtens war zulässig, weil der Beweis objektiv und unabhängig von Aussagen des Beschwerdeführers erhoben wurde; eine Verletzung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde lag nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern ihm ein Anwalt faktisch verweigert worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch die Ablehnung der Beweisanträge auf Einvernahme des SOS-Arztes und auf ein medizinisches Gutachten war nicht willkürlich, da die Glaubhaftigkeit der Polizeiaussagen und das Bestehen eines Anfangsverdachts Sache der Gerichte sind; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO war nicht gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein zeitlich versetztes ärztliches Negativurteil die Rechtmässigkeit einer zuvor angeordneten Blutentnahme nicht entkräftet, solange der Anfangsverdacht zum Zeitpunkt der Kontrolle konkret und nachvollziehbar war.
Regeste
Willkür, rechtliches Gehör, Rechtsbeistand (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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