Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Datum
- 14.08.2019
- Geschäftsnummer
- 6B 1070/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 19 BetmG Art. 19b BetmG Art. 66a StGB Art. 9 StPO Art. 198 StPO Art. 215 StPO Art. 217 StPO Art. 241 StPO Art. 244 StPO Art. 246 StPO Art. 249 StPO Art. 250 StPO Art. 251 StPO Art. 263 StPO Art. 309 StPO Art. 325 StPO Art. 329 StPO Art. 350 StPO Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war vor dem Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Er hatte am 2. März 2017 beim Escher-Wyss-Platz in Zürich 47,4 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 67 Prozent erworben und behauptet, diese Menge für eine Geburtstagsfeier mit rund 30 Gästen gemeinsam konsumieren zu wollen. Das Obergericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, das ihn der qualifizierten Widerhandlung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem die Unzulässigkeit der Personenkontrolle und Durchsuchung, eine Verletzung des Anklageprinzips, eine willkürliche Beweiswürdigung, die Nichtanwendung der straflosen Abgabe geringfügiger Mengen gemäss Art. 19b BetmG, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und die Landesverweisung ohne Berücksichtigung eines Härtefalls. Die Vorinstanz hatte seine Vorstrafen, sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten während laufender Probezeiten sowie die Schwere der Tat berücksichtigt und die Landesverweisung trotz familiärer Bindungen in der Schweiz für gerechtfertigt erachtet.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die Personendurchsuchung am 2. März 2017 beim Escher-Wyss-Platz war zulässig, weil dieser Ort als Drogenumschlagplatz bekannt ist und ein vager Verdacht auf Betäubungsmitteldelikte bestand; die Sicherstellung von 47,4 Gramm Kokaingemisch mit 67 % Reinheitsgehalt führte zu 31,8 Gramm reinem Kokain, was die Grenze für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschreitet. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer das Kokain hauptsächlich für Dritte bestimmt hatte, nämlich für seine ca. 30 Gäste anlässlich einer Geburtstagsfeier, und verwies daher zurecht auf Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips war unbegründet, da die Anklageschrift keine widersprüchlichen Tatvarianten enthielt, sondern lediglich den hypothetischen weiteren Verwendungszweck des übrig gebliebenen Kokains darlegte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, 30 Gramm seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, wurde von der Vorinstanz zu Recht als taktische Anpassung verworfen, weil er diese Aussage erst nachträglich und unter Druck machte und weil sein angeblicher Konsum von drei bis vier Gramm pro Wochenende mit seinem Lebensumfeld als Sozialhilfeempfänger nicht vereinbar war. Art. 19b Abs. 1 BetmG fand keine Anwendung, weil diese Bestimmung nur die Abgabe geringfügiger Mengen regelt, nicht aber den illegalen Erwerb und Besitz einer mengenmäßig qualifizierten Menge wie hier. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs war gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft war, zweimal während laufender Probezeit erneut straffällig wurde und seine aktuelle positive Entwicklung – etwa die Aufnahme einer Lehre – als kurzfristig und nicht ausschlaggebend für eine günstige Legalprognose bewertet wurde. Die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde bestätigt, weil die Vorinstanz den schweren persönlichen Härtefall zwar bejahte, aber zu Recht entschied, dass die öffentlichen Interessen an der Verhütung weiterer schwerer Straftaten – insbesondere angesichts seiner Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und Drogenhandels – gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwogen; seine familiären Bindungen zu Eltern, Geschwistern und seinem vierjährigen Sohn reichten nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu begründen, weil die tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Sohn nicht hinreichend belegt war und er finanziell nicht für ihn sorgte. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
Regeste
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beweisverwertung; Willkür; bedingter Strafvollzug; Landesverweisung | Strafrecht (allgemein)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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