Polizeiliche Durchsuchung eines iPhones bei Anhaltung: Beweisverwertung trotz fehlendem Befehl als Ordnungsvorschrift (Art. 141 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 128 · ATF 139 IV 128 · DTF 139 IV 128
- Datum
- 14.02.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 IV 128
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 141 StPO Art. 215 StPO Art. 241 StPO Art. 243 StPO Art. 246 StPO
Zusammenfassung
Eine brasilianische Staatsangehörige wurde stark alkoholisiert in einer Zürcher Kontaktbar angehalten, da sie sich nicht ausweisen konnte. Die Polizei führte sie auf den Posten und durchsuchte ihr iPhone, wobei Adressdaten von Freiern gefunden wurden. Die Beschwerdeführerin rügte die Unverwertbarkeit dieser Beweise sowie einen Verstoss gegen das Zufallsfundverbot, da die Durchsuchung ohne staatsanwaltschaftlichen Befehl erfolgt sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verwertbarkeit der Beweise. Es stellte fest, dass die Durchsuchung des iPhones über den Zweck der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO hinausging und als Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO zu qualifizieren war. Grundsätzlich hätte hierfür ein Befehl der Staatsanwaltschaft oder eine Situation der Dringlichkeit (Gefahr in Verzug) nach Art. 241 Abs. 3 StPO vorgelegen. Da keine solche Dringlichkeit bestand, handelte die Polizei regelwidrig.
Dennoch erachtete das Gericht den Verstoss als blossen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO, nicht als Gültigkeitsvorschrift. Die Voraussetzungen für die Durchsuchung waren materiell erfüllt, die Massnahme verhältnismässig, und es gab keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Daher durften die gefundenen Adressdaten und die darauf basierenden Zeugenaussagen verwertet werden.
Bezüglich des Vorwurfs eines unzulässigen Zufallsfunds nach Art. 243 StPO entschied das Gericht, dass kein solcher vorlag. Aufgrund der Umstände (Ort, Alkoholisierung, fehlende Ausweispapiere) bestand von Beginn an ein Anfangsverdacht, dass die Person illegal in der Schweiz weilte und einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachging. Die Freier-Adressen standen daher in direktem Zusammenhang mit den abzuklärenden Straftaten.
Regeste
Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO. Begriff und Ziel der polizeilichen Anhaltung (E. 1.2). Die Kontrolle eines I-Phones geht über den Zweck einer Anhaltung hinaus. Sie stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar (E. 1.3). Für eine solche bedarf die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug ist (E. 1.4 und 1.5). Das selbständige Handeln der Polizei ohne den Durchsuchungsbefehl führt vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise (E. 1.6 und 1.7). Begriff des Zufallsfunds und Verneinung eines solchen, weil von Anfang an der Verdacht bestand, die angehaltene Person weile ohne gültige Papiere in der Schweiz und übe eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus (E. 2.1 und 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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