Berufungserklärung nur von Kanzleimitarbeiterin unterschrieben: Nichteintreten wegen überspitztem Formalismus aufgehoben (Art. 29 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 I 10 · ATF 142 I 10 · DTF 142 I 10
- Datum
- 16.12.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_218/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 29 BV Art. 3 StPO Art. 110 StPO Art. 127 StPO
Zusammenfassung
Eine Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ihr Anwalt meldete fristgerecht Berufung an und reichte kurz vor Ablauf der Frist eine Berufungserklärung ein, die jedoch nicht von ihm selbst, sondern von einer Kanzleimitarbeiterin unterzeichnet war. Das kantonale Appellationsgericht trat auf die Berufung nicht ein, da die Unterschriftsberechtigung fehle und dieser Mangel nach Ablauf der Frist nicht heilbar sei. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht, dass ihr keine Nachfrist zur Behebung des Formmangels gewährt wurde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass das Nichteintreten des Appellationsgerichts gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst.
Die Vorinstanz hatte die Berufungserklärung als formgültig ungenügend betrachtet, weil sie lediglich von einer Kanzleimitarbeiterin und nicht vom vertretungsberechtigten Anwalt unterzeichnet war (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 127 Abs. 5 StPO). Sie lehnte eine Nachfrist zur Heilung ab, da die Frist bereits abgelaufen sei und kein unverschuldetes Hindernis vorliege.
Das Bundesgericht hält dagegen fest, dass aus Art. 29 Abs. 1 BV und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) die Pflicht resultiert, bei sofort erkennbaren Formfehlern wie einer fehlenden gültigen Unterschrift auf den Mangel hinzuweisen und eine Nachfrist anzusetzen, sofern dies zeitlich noch möglich ist. Im konkreten Fall ging die mangelhafte Erklärung am 29. August 2014 ein, während die Frist erst am 1. September 2014 ablief. Es wäre also genügend Zeit gewesen, um den Fehler zu beheben. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Anwalts, der die Erklärung drei Tage vor Fristablauf einreichte, lag nicht vor, da es sich nicht um eine bewusste Verzögerung der Begründung handelte. Die Analogie zu Art. 42 Abs. 5 BGG bestätigt diesen allgemeinen prozessualen Grundsatz auch im Strafverfahren. Da der Anwalt zwischenzeitlich eine korrekt unterzeichnete Erklärung nachgereicht hat, erübrigt sich eine neue Nachfrist; die Vorinstanz muss nun die übrigen Eintretensvoraussetzungen prüfen.
Regeste
Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO; überspitzter Formalismus bei fehlender gültiger Unterschrift. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus bei nicht formgültig unterzeichneten Rechtsmitteleingaben (vgl. BGE 120 V 413 ) ist auch bei der Anwendung der Strafprozessordnung zu beachten. Ist eine Rechtsmittelschrift einer Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter unterschrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (E. 2.4). Regeste Art. 29 al. 1 Cst., art. 3 al. 2 let. a et b CPP; absence de signature valable; formalisme excessif. La jurisprudence fédérale en matière de formalisme excessif en rapport avec une requête dépourvue de signature valable (cf. ATF 120 V 413 ) s'applique également en procédure pénale. Lorsqu'un mémoire d'appel d'une partie n'est pas signé valablement par elle ou par son représentant, le tribunal doit impartir un délai raisonnable pour réparer le vice. Sont toutefois réservés les cas d'abus de droit manifeste (consid. 2.4). Regesto Art. 29 cpv. 1 Cost., art. 3 cpv. 2 lett. a e b CPP; assenza di firma valida; formalismo eccessivo. La giurisprudenza del Tribunale federale sul formalismo eccessivo in relazione a un atto di ricorso sprovvisto di firma valida (cfr. DTF 120 V 413 ) si applica anche nell'ambito di procedure rette dal Codice di procedura penale. Se l'impugnativa non è stata validamente sottoscritta dalla parte o dal suo patrocinatore, il giudice deve fissare un congruo termine per sanare il vizio. Restano riservati i casi di manifesto abuso di diritto (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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