Beschwerdeführer fährt unter schwerer MDMA-Intoxikation und meldet danach falsch Fahrzeugentwendung: Irreführung der Rechtspflege und Fahren in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 304 Ziff. 1 StGB)
- Datum
- 05.09.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_499/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 31 SVG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 19 StGB Art. 20 StGB Art. 304 StGB Art. 10 StPO Art. 2 VRV Art. 34 VSKV-ASTRA
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Graubünden wegen Irreführung der Rechtspflege und Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Er hatte nach einem Unfall behauptet, sein Fahrzeug sei entwendet worden, obwohl er selbst gefahren war. Zur Tatzeit war er stark alkoholisiert und hatte mehr als 500 μg/L MDMA im Blut. Er rügte vor dem Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seiner Schuldfähigkeit sowie den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz schlüssig festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2017 nach 04.00 Uhr unter Einfluss von mindestens 0,86 Gewichtspromille Alkohol und mehr als 500 μg/L MDMA ein Motorfahrzeug lenkte. Die Fahrunfähigkeit galt als erwiesen, weil im Blut MDMA nachgewiesen wurde, was gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. g VRV i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG und Art. 34 lit. g VSKV-ASTRA ausreichend ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war, da die forensisch-psychiatrischen und toxikologischen Gutachten eine schwere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zwischen 04.00 und 05.00 Uhr, aber keine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit feststellten. Der Beschwerdeführer hatte wider besseres Wissen gegenüber der Polizei angegeben, sein Auto sei entwendet worden, obwohl er selbst gefahren war; dies erfüllt den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte zudem schlüssig festgestellt, dass keine Amnesie erwiesen war und die Aussagen des Beschwerdeführers daher verwertbar blieben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz weder willkürlich noch bundesrechtswidrig gehandelt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei MDMA-Intoxikation keine Faustregeln zur Schuldunfähigkeit wie beim Alkohol gelten und die psychopathologische Situation im Vordergrund steht – und dass eine Anzeige wider besseres Wissen auch dann vorliegt, wenn der Täter sich auf eine vermeintliche Amnesie beruft, die nicht nachgewiesen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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