Gesetzesartikel
Art. 198 StPO – Zuständigkeit
8 Entscheide, in denen Art. 198 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Fahrer verweigert Drugwipe-Test und Blutprobe bei Verdacht auf Drogenkonsum: Vereitelung nur durch Blutprobenverweigerung, Strafzumessung fehlerhaft (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
- Fahrer mit dreifachem THC-Grenzwert im Blut: Fahrunfähigkeit gesetzlich nachgewiesen, Beweisverwertung zulässig trotz fehlendem Anwalt bei Blutentnahme (Art. 34 VSKV-ASTRA)
- Beschwerdeführer rügt unzulässige Blutentnahme und fehlendes rechtliches Gehör bei Begleitstoffanalyse: Keine Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und Laboruntersuchung nach Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO (Art. 184 Abs. 3 StPO)
- Fahrer wird wegen Cannabis-Konsums kontrolliert: Blutentnahme durch Polizei ohne staatsanwaltliche Anordnung rechtswidrig, Mitteilung der Einstellungsverfügung an Strassenverkehrsamt und Polizei unzulässig (Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 73 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 SVG)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführer legt gegen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde ein: Blutprobe durch Polizei ohne rechtmässige Anordnung der Staatsanwaltschaft entnommen, Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.