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Justizze. Art. 127 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter will Stiefvater als Verteidiger im Übertretungsstrafverfahren zulassen: Anwaltsmonopol gilt auch für nicht berufsmässige Verteidigung, kantonale Ausnahme fehlt (Art. 127 Abs. 5 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 379 · ATF 147 IV 379 · DTF 147 IV 379
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 379
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 127 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen die Entscheide des Kreisgerichts Rheintal und des Kantonsgerichts St. Gallen, mit denen er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt worden war. Er beanstandete, dass ihm die Vorinstanzen verwehrt hatten, seinen Stiefvater als Verteidiger einzusetzen. Streitig war, ob das Anwaltsmonopol nach Art. 127 Abs. 5 StPO auch die nicht berufsmässige Verteidigung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren umfasst und ob der Kanton St. Gallen eine entsprechende kantonale Ausnahmeregelung erlassen hat.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das strafprozessuale Anwaltsmonopol nach Art. 127 Abs. 5 StPO ausdrücklich sowohl die berufsmässige als auch die nicht berufsmässige Verteidigung umfasst. Der Stiefvater des Beschwerdeführers war weder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen noch verfügte er über eine andere nach Bundesrecht anerkannte Berechtigung zur Verteidigung. Der Kanton St. Gallen hatte zudem keine kantonale Regelung erlassen, die im Sinne des zweiten Teilsatzes von Art. 127 Abs. 5 StPO eine Abweichung vom bundesrechtlichen Monopol für das Übertretungsstrafverfahren vorsieht. Die in Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG enthaltene Regelung beschränkt sich auf die berufsmässige Vertretung und enthält keinen Hinweis auf das Übertretungsstrafverfahren oder auf nicht berufsmässige Vertreter; eine bloße Nichtregelung reicht nicht aus, um eine hinreichend klare abweichende kantonale Bestimmung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO anzunehmen. Auch die in Art. 12 AnwG/SG genannten Ausnahmen sowie das Einführungsgesetz zur StPO des Kantons St. Gallen enthalten keine solche Regelung. Damit war der Stiefvater nicht zur Verteidigung vor den Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt. Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass die Vorinstanz ihre Entscheidgründe ausreichend dargelegt hatte und eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorlag. Die Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht erfüllt. Die Entscheidung präzisiert den Geltungsbereich des strafprozessualen Anwaltsmonopols und stellt klar, dass kantonale Ausnahmen für das Übertretungsstrafverfahren nur bei ausdrücklicher und hinreichend klarer gesetzlicher Regelung zulässig sind.

Regeste

Art. 127 Abs. 5 StPO; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3). Regeste Art. 127 al. 5 CPP; champ d'application du monopole des avocats en matière de défense des prévenus; disposition cantonale contraire pour la défense dans les procédures portant sur des contraventions. Le monopole en matière de procédure pénale défini par l'art. 127 al. 5, première phrase, CPP vaut pour la défense tant professionnelle que non professionnelle (consid. 1.2.3). La liberté des cantons d'y déroger en matière de contraventions au sens de l'art. 127 al. 5, deuxième phrase, CPP est limitée par les exigences de droit fédéral découlant de l'art. 127 al. 4 CPP (consid. 1.6.2). L'ouverture de la défense non professionnelle dans le cadre de procédures portant sur des contraventions à des personnes n'ayant pas la qualité d'avocat suppose une norme cantonale suffisamment claire (consid. 1.6.3). Regesto Art. 127 cpv. 5 CPP; campo di applicazione del monopolio degli avvocati con riferimento alla difesa dell'imputato; disposizioni derogatorie cantonali concernenti la difesa nella procedura penale in materia di contravvenzioni. Il monopolio del diritto processuale penale definito dall'art. 127 cpv. 5 prima frase CPP vale per la difesa a titolo professionale come pure per quella non professionale (consid. 1.2.3). La libertà dei Cantoni di derogarvi nella procedura penale in materia di contravvenzioni giusta l'art. 127 cpv. 5 seconda frase CPP è limitata dalle esigenze del diritto federale di cui all'art. 127 cpv. 4 CPP (consid. 1.6.2). Una disposizione cantonale sufficientemente chiara è necessaria per permettere il patrocinio non professionale a cura di non avvocati nella procedura penale in materia di contravvenzioni (consid. 1.6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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