Gesetzesartikel
Art. 91 SVG – Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
12 Entscheide, in denen Art. 91 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrer verursacht Autobahn-Selbstunfall im Sekundenschlaf: Führerausweisentzug von drei Monaten rechtmäßig, medizinische Entlastungsbeweise unglaubhaft (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG)
- Promovierter Rechtsanwalt fährt mit 0.4 mg/l Atemalkohol: Verzicht auf Blutprobe nach Kenntnis des Messergebnisses rechtsgültig, Verurteilung wegen qualifizierter Fahrunfähigkeit bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
- Beschwerdeführer fährt unter schwerer MDMA-Intoxikation und meldet danach falsch Fahrzeugentwendung: Irreführung der Rechtspflege und Fahren in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 304 Ziff. 1 StGB)
- Fahrer mit 4,4 µg/L THC im Blut nach Cannabiskonsum am Vortag: Eventualvorsatz bejaht, Strafe bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)
- Rumänischer Staatsangehöriger wegen Trunkenheitsfahrt mit 1.55 g/l Blutalkohol verurteilt: Auslieferung an Rumänien trotz Abwesenheitsurteil bewilligt unter Auflage eines neuen Verfahrens (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe)
- Fahrer verweigert Drugwipe-Test und Blutprobe bei Verdacht auf Drogenkonsum: Vereitelung nur durch Blutprobenverweigerung, Strafzumessung fehlerhaft (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Fahrer weigert sich bei Polizeikontrolle am 10. August 2016 gegen Drogenschnelltest: Vereitelung von Fahrunfähigkeitsfeststellung nach Art. 91a Abs. 1 SVG rechtmäßig, Beschwerde abgewiesen (Art. 91a Abs. 1 SVG)
- Fahrer mit dreifachem THC-Grenzwert im Blut: Fahrunfähigkeit gesetzlich nachgewiesen, Beweisverwertung zulässig trotz fehlendem Anwalt bei Blutentnahme (Art. 34 VSKV-ASTRA)
- 77-Jähriger fährt nach Einnahme von Lexotanil (Bromazepam) trotz ärztlichem Fahreignungsattest: Fahrunfähigkeit festgestellt, aber Eventualvorsatz verneint (Art. 91 Abs. 2 SVG)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Fahruntüchtigkeit: Vorinstanz prüft nicht, ob Blutentnahme rechtmässig angeordnet wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fahrer mit rückgerechneter Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,04 Promille wird wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand verurteilt: Alkoholmenge im Körper genügt für strafbare Qualifikation (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
- Staatsanwaltschaft rügt Gesamtstrafenbildung: Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe zulässig, da konkrete Gleichartigkeit fehlt (Art. 49 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.