Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 91 SVG

Bundesgericht

Fahrer mit 4,4 µg/L THC im Blut nach Cannabiskonsum am Vortag: Eventualvorsatz bejaht, Strafe bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 439 · ATF 147 IV 439 · DTF 147 IV 439
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 439
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 OCR Art. 31 SVG Art. 55 SVG Art. 91 SVG Art. 100 SVG Art. 102 SVG Art. 12 StGB Art. 2 VRV Art. 34 VSKV-ASTRA

Zusammenfassung

Ein Fahrer wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum verurteilt. Er hatte am Vortag Cannabis konsumiert und wies bei der Kontrolle einen THC-Wert von 4,4 µg/L im Blut sowie körperliche Auffälligkeiten wie gerötete Augenbindehäute und leichten Schwankstand auf. Er beschwerte sich beim Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanzen und rügte insbesondere die Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte für THC sowie die Bejahung des Vorsatzes. Die Frage, ob die Nulltoleranzregel für THC im Strassenverkehr und der Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L im Blut gesetzes- oder verfassungswidrig sind, stand im Zentrum des Verfahrens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Fahrers wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 Cannabis konsumiert hatte und am 20. Juni 2018 um 01.50 Uhr bei einer Verkehrskontrolle einen THC-Wert von 4,4 µg/L im Blut aufwies, was den in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L deutlich überstieg. Zusätzlich zeigte er körperliche Auffälligkeiten wie gerötete Augenbindehäute und leichten Schwankstand, die von Polizisten und Arzt übereinstimmend festgestellt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Nulltoleranzregel für THC in Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und der Bestimmungsgrenzwert in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats und des Bundesamts für Strassen liegen und nicht unhaltbar sind, da keine zuverlässige wissenschaftliche Korrelation zwischen THC-Konzentration im Blut und Fahrfähigkeit besteht. Hinsichtlich des Vorsatzes stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass er nach Cannabiskonsum warten musste, bevor er wieder fahren durfte, und dass er die körperlichen Auffälligkeiten bemerkt haben musste; daher nahm er die Fahrunfähigkeit im Sinne des Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf. Die Vorinstanz hatte nicht allein vom Überschreiten des Grenzwerts auf den Vorsatz geschlossen, sondern die körperlichen Auffälligkeiten und den zeitlichen Zusammenhang berücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtmäßigkeit der Nulltoleranzregel für THC im Strassenverkehr bestätigt und klärt, unter welchen Umständen Eventualvorsatz bei Drogenkonsum bejaht wird.

Regeste

Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA, Art. 12 Abs. 2 StGB; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). Eventualvorsatz bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der am Vortag Cannabis konsumiert hatte, den THC-Grenzwert im Zeitpunkt der Kontrolle deutlich überschritt und einschlägige körperliche Auffälligkeiten aufwies (E. 7.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide