Vater klagt auf Abänderung des Kindesunterhalts nach Geburt eines weiteren Kindes durch Ex-Partnerin: 40-Prozent-Erwerbstätigkeit der Mutter als unzureichend angesehen, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 276 ZGB)
- Datum
- 25.06.2018
- Geschäftsnummer
- 5A 98/2016
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 2 ZGB Art. 134 ZGB Art. 151 ZGB Art. 163 ZGB Art. 276 ZGB Art. 285 ZGB Art. 286 ZGB Art. 328 ZGB Art. 108 ZPO
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater beantragte die Abänderung des Scheidungsurteils, um die Unterhaltspflicht seiner Ex-Frau gegenüber ihren gemeinsamen Kindern C. (geb. 2003) und D. (geb. 2008) wieder einzuführen oder zu erhöhen. Diese hatte nach der Scheidung am 21. März 2013 ein weiteres Kind E. (geb. Juni 2013) geboren, dessen Vater ihr neuer Lebenspartner ist. Das kantonale Gericht hatte die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber D. bis Juni 2023 aufgehoben und danach auf Fr. 200.-- reduziert sowie gegenüber C. vollständig aufgehoben, basierend auf einer als zumutbar erachteten Erwerbstätigkeit der Mutter von 40 %. Der Vater rügte insbesondere, dass die Mutter ihre Schwangerschaft während des Scheidungsverfahrens verschwiegen und damit die neue Situation nicht berücksichtigt werden konnte, und dass die kantonale Lösung gegen den Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung verstosse. Die Parteien streiten darüber, ob die Mutter aufgrund der Betreuung ihres nicht gemeinsamen Kindes E. tatsächlich nur zu 40 % erwerbstätig sein darf und ob dies die finanzielle Belastung des Vaters für die gemeinsamen Kinder gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die vom Kantonsgericht festgelegte Erwerbstätigkeit der Mutter von 40 % nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die Geburt des nicht gemeinsamen Kindes E. im Juni 2013 war im Scheidungsurteil vom 21. März 2013 nicht berücksichtigt worden, sodass eine Abänderung des Unterhalts gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB grundsätzlich zulässig war. Das Bundesgericht stellte klar, dass die persönliche Betreuung eines Kleinkindes im ersten Lebensjahr zwar besonders wichtig ist, aber danach bei normal entwickelten Kindern ohne besondere Betreuungsbedürfnisse eine höhere Erwerbstätigkeit zumutbar wird; hier war E. zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits älter als ein Jahr und zeigte keine gesundheitlichen Defizite. Da die Mutter die Betreuungslast für E. mit ihrem neuen Partner teilen kann, ist eine Erwerbstätigkeit in deutlich grösserem Umfang als 40 % zumutbar. Die kantonale Regelung, welche die Mutter jahrelang von jeder Unterhaltspflicht gegenüber D. entbindet und gegenüber C. vollständig entlastet, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit den Unterhaltsnormen Art. 276 und 285 ZGB, weil sie die gesamte finanzielle und betreuerische Last allein dem Vater auferlegt, der zudem zwei Kinder mit besonderen Bedürfnissen (POS und ADHS) betreut. Das Bundesgericht verlangt daher eine neue Abklärung der faktischen Möglichkeit einer höheren Erwerbsquote sowie der Ausdehnung der Fremdbetreuung für E. (durch Grosseltern, neuen Partner oder Krippe). Beiden Parteien wurde unentgeltliche Rechtspflege erteilt, die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und beide Anwälte erhielten eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Grenzen der 10/16-Regel bei Kindern aus neuen Beziehungen klärt und betont, dass die Eigenbetreuung eines nicht gemeinsamen Kindes nicht automatisch die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ausschliesst, sobald das erste Lebensjahr überschritten ist.
Regeste
Abänderung des Scheidungsurteils | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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