Mutter verbringt Tochter widerrechtlich in die Türkei und behält sie dort: Alleinige elterliche Sorge und Obhut an Vater übertragen, Besuchsrecht auf Schweizer Territorium beschränkt (Art. 308 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.02.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_729/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 16 HKÜ Art. 19 HKÜ Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 122 ZGB Art. 123 ZGB Art. 124b ZGB Art. 308 ZGB Art. 328 ZGB Art. 96 ZPO Art. 298 ZPO
Zusammenfassung
Eine türkische Staatsangehörige und ihr Schweizer Ehemann ließen sich scheiden. Ihre gemeinsame Tochter lebte seit März 2015 getrennt von den Eltern. Im April 2016 beschloss die Mutter, mit der Tochter mehrere Wochen in die Türkei zu reisen, obwohl die zuständige Behörde dies ablehnte. Sie brachte das Kind trotzdem dorthin und hielt es dort seither zurück. Der Vater beantragte die Rückführung nach der Haager Kindesentführungsübereinkunft. Das türkische Familiengericht ordnete die Rückführung an, doch hob die Berufungsinstanz diesen Entscheid auf und wies die Sache zurück. Ein neues Gutachten empfahl, das Kind bei der Mutter zu belassen. Die türkische Berufungsinstanz hob auch dieses Urteil auf und ordnete die Rückführung an. Der Vater erhob im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen und beantragte die alleinige elterliche Sorge. Das Einzelgericht und später das Obergericht des Kantons Zürich übertrugen die alleinige elterliche Sorge und Obhut an den Vater, beschränkten das Besuchsrecht der Mutter auf das Schweizer Territorium und verweigerten ihr die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil erhob die Mutter Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab und bestätigte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Vater sowie die Beschränkung des Besuchsrechts auf das Schweizer Territorium. Die Mutter hatte die Tochter im April 2016 widerrechtlich in die Türkei verbracht und hielt sie dort seit über vier Jahren fest, was eine Verletzung des Sorgerechts des Vaters nach Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) darstellte. Da das türkische Rückführungsverfahren noch rechtshängig war, blieb die Schweiz nach Art. 16 HKÜ ausschliesslich zuständig für die materielle Regelung der elterlichen Sorge. Die Vorinstanz stellte fest, dass bei der Mutter unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber ihrer Erziehungsfähigkeit bestehen, weil sie den Vater tabuisiert, die Tochter in einen Loyalitätskonflikt bringt und eine Entfremdung zwischen Vater und Kind gefährdet. Demgegenüber pflegt der Vater eine gute, tragfähige Beziehung zur Tochter, hat Erfahrung in ihrer Betreuung und ist in der Lage, die Beziehung der Tochter zur Mutter anzuerkennen und zu fördern. Die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Vater ermöglicht zudem die Wiederaufnahme der Beziehung zur erwachsenen Halbschwester. Die Beschränkung des Besuchsrechts auf das Schweizer Territorium ist gerechtfertigt, weil die Mutter die Tochter widerrechtlich ins Ausland verbracht und dort zurückbehält. Der Verzicht auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben wurde mit dem Altersunterschied von 17 Jahren, der kürzeren verbleibenden Beitragszeit des 53-jährigen Vaters und der alleinigen Unterhaltslast für die Tochter begründet. Die Mutter konnte ihre Mittellosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft machen, weil sie unvollständige und nicht aktuelle Belege einreichte, widersprüchliche Angaben zu ihren Schulden machte und keine konkreten Angaben zu ihrem Vermögen oder zu Unterstützungsleistungen durch Verwandte lieferte. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 308 Abs. 1 ZGB (Beistandschaft), Art. 3 HKÜ (widerrechtliche Entführung), Art. 16 HKÜ (Zuständigkeit), Art. 39 und Art. 40 ZGB (Kindeswohl, elterliche Pflichten), Art. 122–124b ZGB (Vorsorgeausgleich) sowie Art. 108 und Art. 96 ZPO (Kostenregelung). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Bindungstoleranz als entscheidendes Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge setzt und die Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Kindesentführung im Scheidungsverfahren konsequent durchzieht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.