Ehefrau verlangt Scheidungsrente trotz zehnjähriger wirtschaftlicher Unabhängigkeit während der Trennungszeit: Anspruch entfällt, da kein wirtschaftlicher Nachteil durch die Scheidung (Art. 151 Abs. 1 ZGB); Lottogewinn aus Errungenschaft finanziert – gilt als Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 121 III 201 · ATF 121 III 201 · DTF 121 III 201
- Datum
- 11.04.1995
- Geschäftsnummer
- BGE 121 III 201
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
In einem Scheidungsverfahren stritten die Parteien über den Anspruch der Ehefrau auf eine Scheidungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB sowie über die güterrechtliche Einordnung eines Lottogewinns des Ehemanns. Die Ehefrau behauptete, durch die Scheidung wirtschaftlich benachteiligt zu sein, obwohl sie während der zehnjährigen Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht hatte. Der Ehemann wandte ein, der Lottogewinn sei nicht der Errungenschaft zuzurechnen, sondern ein unentgeltlicher Vermögenszuwachs gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB, da der Einsatz gering gewesen sei.
Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und gab der Berufung statt. Es stellte fest, dass ein Rentenanspruch nach Art. 151 Abs. 1 ZGB nicht besteht, weil die Ehefrau bereits während der zehnjährigen Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hatte; dadurch entstand durch die Scheidung kein wirtschaftlicher Nachteil, der einen Ausgleich erfordern würde. Der Anspruch dient nicht dem Ausgleich bestehender wirtschaftlicher Ungleichheiten während der Ehe oder dem Nachholen unterlassener Unterhaltsansprüche. Was den Lottogewinn betrifft, so entschied das Gericht, dass dieser als Ersatzanschaffung für Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB einzustufen ist, weil das Lotterielos aus dem Arbeitserwerb des Ehemanns, also aus der Errungenschaft, finanziert wurde. Ein unentgeltliches Zufallen gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB lag nicht vor, weil das Los nicht unentgeltlich, sondern gegen Entgelt erworben worden war. Das Gericht verwies darauf, dass die güterrechtliche Qualifikation von Lottogewinnen nach ihrer Finanzierungsquelle zu erfolgen hat. Die Berufung war daher insgesamt begründet. Kosten wurden nicht separat erwähnt. Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Scheidungsrente bei langjähriger Trennung und präzisiert die Einordnung von Glücksspielgewinnen im Güterrecht.
Regeste
Ehescheidung; Art. 151 Abs. 1 und Art. 197 ZGB. Ein Rentenanspruch im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB besteht nicht, wenn die Ehefrau schon während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat (E. 3). Ist ein Lotterielos aus Errungenschaft erworben worden, so stellt der realisierte Gewinn eine Ersatzanschaffung für Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB dar (E. 4a). Regeste Divorce; art. 151 al. 1 et 197 CC. L'épouse n'a pas droit à une rente au sens de l'art. 151 al. 1 CC lorsque, déjà pendant la séparation, elle était indépendante économiquement et n'a réclamé aucune contribution d'entretien (consid. 3). Lorsqu'un billet de loterie a été acheté au moyen d'acquêts, le gain réalisé constitue un bien acquis en remploi d'acquêts au sens de l'art. 197 al. 2 ch. 5 CC (consid. 4a). Regesto Divorzio; art. 151 cpv. 1 e 197 CC. Non sussiste un diritto a una rendita ai sensi dell' art. 151 cpv. 1 CC, se la moglie era già economicamente indipendente durante la separazione e non ha chiesto la corresponsione di contributi per il mantenimento (consid. 3). Se un biglietto di una lotteria è stato comprato con gli acquisti la vincita realizzata costituisce un bene acquisito in sostituzione degli acquisti ai sensi dell'art. 197 cpv. 2 n. 5 CC (consid. 4a).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte verlangt als Vermächtnisnehmer Auszahlung von Geldforderungen aus Erbteilung: Eigengutnachweis für Säule-3a-Auszahlung misslingt, Klage abgewiesen (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Erwachsener wird im Alter von 35 Jahren adoptiert und beantragt später Namensänderung: Berufliche Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, Beibehaltung des Geburtsnamens abgelehnt (Art. 30 Abs. 1 ZGB)
- Ehemann mit Erbschaftsvermögen von 4,2 Mio. Fr. muss nicht Unterhalt aus Erbvermögen finanzieren: Zumutbarer Vermögensverzehr verneint (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Ehepaar führt acht Jahre lang Beziehung auf Distanz ohne gemeinsamen Haushalt: nachehelicher Unterhalt ab Trennung 2012 verneint (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Ehepaar streitet um Arbeitgeberbeitragsreserven bei Scheidung: Reserven gelten nicht als erworbenes Vorsorgevermögen, gehören nicht in den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsverpflichtung der Mutter für Tochter: Zumutbarkeit einer 70-Prozent-Erwerbstätigkeit bei alternierender Obhut und ADHS-Diagnose des Kindes bestätigt (Art. 276 Abs. 2 ZGB)