Justizze.

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Justizze. Art. 30 ZGB

Bundesgericht

Erwachsener wird im Alter von 35 Jahren adoptiert und beantragt später Namensänderung: Berufliche Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, Beibehaltung des Geburtsnamens abgelehnt (Art. 30 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 105 II 65 · ATF 105 II 65 · DTF 105 II 65
Datum
08.03.1979
Geschäftsnummer
BGE 105 II 65
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 44 OG Art. 4 ZGB Art. 30 ZGB Art. 149 ZGB Art. 151 ZGB Art. 156 ZGB Art. 161 ZGB Art. 265 ZGB Art. 267 ZGB Art. 270 ZGB

Zusammenfassung

Ein erwachsener Mann wurde im Alter von 35 Jahren von seinem Stiefvater adoptiert und erhielt dadurch dessen Familiennamen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau beantragte er später bei den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt die Bewilligung, wieder den früheren Familiennamen „K.“ führen zu dürfen. Die Behörden wiesen den Antrag ab, woraufhin die Eheleute beim Bundesgericht Berufung einlegten. Streitig war, ob die beruflichen und sozialen Unannehmlichkeiten, die mit dem Namenswechsel verbunden waren, als wichtige Gründe im Sinne des Namensänderungsrechts anzusehen seien.

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte die Ablehnung des Namensänderungsgesuchs. Es stellte fest, dass die Adoption im Alter von 35 Jahren gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern begründete und gemäss Art. 270 ZGB zwangsläufig den Erwerb des Familiennamens der Adoptiveltern zur Folge hatte. Der Gesetzgeber habe bei der Revision des Adoptionsrechts bewusst die Volladoption angestrebt und keine Ausnahme für Erwachsenenadoptionen bezüglich des Namens vorgesehen. Die geltend gemachten Unannehmlichkeiten – etwa die Bekanntheit unter dem alten Namen bei Arbeitgebern, Kollegen und im Tennisverein, Missverständnisse bei der Post sowie peinliche Fragen zu den Hintergründen des Namenswechsels – überschritten nicht das hinaus, was jeder Namenswechsel mit sich bringe. Insbesondere seien die Berufungskläger keine Personen, deren beruflicher Erfolg oder Identität wesentlich an den Geburtsnamen gebunden sei, wie etwa Künstler oder Geschäftsinhaber. Auch der Vergleich mit geschiedenen Ehefrauen, denen oft die Beibehaltung des ehelichen Namens bewilligt werde, sei unzulässig, da bei diesen regelmäßig das Interesse an der Namensgleichheit mit minderjährigen Kindern ausschlaggebend sei – ein Aspekt, der bei der Adoption eines Erwachsenen fehle. Zudem sei die Adoption freiwillig erfolgt, sodass der Kläger die gesetzlichen Folgen, darunter den Namenswechsel, bewusst in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe daher nicht gegen Bundesrecht verstoßen, als sie die Beibehaltung des Namens „K.“ ablehnte. Die Berufung war somit unbegründet.

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Grundsatzes der Volladoption im Schweizer Recht und klärt, dass berufliche oder soziale Unannehmlichkeiten allein nicht als wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gelten können, wenn sie typische Folgen eines gesetzlich vorgeschriebenen Namenswechsels sind.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderungsgesuch eines erwachsenen Adoptierten. Mit der Adoption erwirbt der Adoptierte den Familiennamen der Adoptiveltern. Die mit einem solchen Namenswechsel regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten stellen keine wichtigen Gründe dar, die die Beibehaltung des bisherigen Namens rechtfertigen würden. Regeste Art. 30 al. 1 CC; demande de changement de nom d'un adopté adulte. Avec l'adoption, l'adopté acquiert le nom de famille des parents adoptifs. Les inconvénients normalement liés à un tel changement de nom ne constituent pas un motif important qui puisse justifier le maintien du nom porté jusqu'alors. Regesto Art. 30 cpv. 1 CC; domanda di cambiamento del nome da parte di un adottato adulto. Con l'adozione l'adottato acquista il cognome dei genitori adottivi. Gli inconvenienti risultanti normalmente da tale cambiamento del nome non costituiscono un motivo grave che giustifichi di mantenere il nome precedente.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.