Beschwerdeführer beantragt kantonale Kinderunterhaltszulage für erwachsenen Sohn nach Maturität: Keine qualifizierte Rüge der Willkürverletzung oder des Rechtsgehörs, Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 30.06.2022
- Geschäftsnummer
- 8C_378/2022
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das seinen Anspruch auf kantonale Kinderunterhaltszulagen für seinen älteren Sohn abgelehnt hatte. Der Sohn hatte die Schule im Juni 2019 mit der Maturität abgeschlossen; seit Juli 2019 bezog er keine Ausbildungszulagen mehr. Das kantonale Gericht stellte fest, dass weder ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 LG und der Unterhaltszulagenverordnung noch nach der subsidiären Regelung in § 17 Abs. 2 LG bestehe, da dafür eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt sei, die wiederum eine Notlage des Sohnes erfordere – diese sei jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, ohne jedoch konkret darzulegen, warum die Vorinstanz bei der Anwendung von § 17 Abs. 2 LG willkürlich gehandelt haben sollte oder warum eine Notlage vorliege.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 3. und 13. Juni 2022 keinerlei konkrete Darlegung lieferte, inwiefern die kantonalgerichtliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterhaltszulage nach § 17 Abs. 2 LG verfassungswidrig gewesen sein könnte. Insbesondere wurde weder eine Notlage des Sohnes geltend gemacht noch auch nur ansatzweise begründet, weshalb die Interpretation des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich sein sollte. Einzig die pauschale Behauptung, die Argumentation der Vorinstanz werde „der Sache im konkreten Fall nicht gerecht“, reicht zur Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht aus. Damit verletzte der Beschwerdeführer die gesetzlichen Formerfordernisse der Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG. Folglich war das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zurückzuweisen. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Entscheidung ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strengen Anforderungen an die qualifizierte Rüge bei Beschwerden gegen kantonale Urteile, insbesondere wenn diese sich auf subsidiäre Rechtsgrundlagen wie § 17 Abs. 2 LG stützen und eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB voraussetzen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführerin reicht unzureichend begründete Beschwerde gegen Leistungseinstellung in der Unfallversicherung ein: Bundesgericht tritt nicht in vereinfachtem Verfahren ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Gesellschaft in Liquidation beschwert sich gegen Konkurseröffnung: Beschwerde wegen fehlender Begründung und neuer Tatsachen nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin rügt Nichteintreten des Obergerichts in Schuldbetreibungsverfahren: ungenügende Begründung und falscher Rechtsbehelf führen zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG