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Justizze. Art. 329 ZGB

Bundesverwaltungsgericht

Mutter mit Wohnsitz in Südkorea beantragt wiederkehrende Sozialhilfe für Auslandschweizer: Verweigerung wegen fehlender Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit und ungenügender Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 24 ASG)

Datum
27.08.2025
Geschäftsnummer
F-3774/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 ASG Art. 19 ASG Art. 22 ASG Art. 24 ASG Art. 26 ASG Art. 32 ASG Art. 6 BV Art. 41 BV Art. 4 ELG Art. 312 OR Art. 19 V-ASG Art. 21 V-ASG Art. 24 V-ASG Art. 25 V-ASG Art. 38 V-ASG Art. 49 VwVG Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 328 ZGB Art. 329 ZGB

Zusammenfassung

Eine schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Südkorea beantragte beim Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten wiederkehrende Sozialhilfeleistungen. Die Konsularische Direktion lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin weder eigenständig versucht habe, ihren Lebensunterhalt zu sichern, noch ihre Kinder zur Verwandtenunterstützung herangezogen habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung der Leistungen. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hatte, um ihre Lage zu verbessern, und ob die Verwandtenunterstützungspflicht ihrer Kinder tatsächlich bestand und angemessen berücksichtigt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr nach Südkorea im Alter von 38 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und auch nicht nachweisen konnte, dass sie sich um eine Integration in den südkoreanischen Arbeitsmarkt bemüht hatte; dies reichte aus, um gemäss Art. 26 Bst. e ASG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 V-ASG den Ausschlussgrund der offensichtlichen Unterlassung des Zumutbaren zu verwirklichen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin – entgegen der Vorgabe von Art. 32 Abs. 1 Bst. d V-ASG – keinen Versuch unternommen, ihren Anspruch auf Verwandtenunterstützung gegenüber allen vier Kindern geltend zu machen; stattdessen bezeichnete sie die Zahlungen ihres Sohnes als Darlehen, was die Subsidiaritätsvoraussetzung nach Art. 24 ASG nicht erfüllte. Der Sohn erwies sich als finanziell leistungsfähig: Sein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen betrug Fr. 238'427.–, was einem monatlichen Durchschnitt von Fr. 19'869.– entspricht und deutlich über dem Pauschalbetrag für gehobene Lebensführung gemäss SKOS-Praxishilfe lag; damit war zumindest sein Beitrag zur Deckung des monatlichen Bedarfs von rund Fr. 1'348.– gesichert. Die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 ZGB war daher gegeben, und die Beschwerdeführerin hatte diese nicht ausgeschöpft. Die Vorinstanz hatte folglich zu Recht die Sozialhilfe verweigert. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da besondere Umstände vorlagen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Urteil klärt erstmals ausdrücklich, dass die Berechnung der Verwandtenunterstützung im Rahmen der Sozialhilfe für Auslandschweizer nicht an steuerliche Angaben gebunden ist, sondern auf effektiven Einkommensverhältnissen beruhen darf, sofern diese glaubhaft sind und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zweifelsfrei belegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.