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Justizze. Art. 92 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylberechtigte beantragt nachträgliche Übernahme der Einreisekosten für Familiennachzug ihres Sohns: Abweisung wegen fehlender Glaubhaftmachung der Finanzierungsumstände trotz bereits erfolgter Einreise (Art. 92 Abs. 1 AsylG)

Datum
22.06.2021
Geschäftsnummer
F-4397/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 85 AIG Art. 51 AsylG Art. 92 AsylG Art. 106 AsylG Art. 5 AsylV Art. 53 AsylV Art. 5 BV Art. 328 GB Art. 13 VwVG Art. 65 VwVG Art. 328 ZGB

Zusammenfassung

Eine eritreische Staatsangehörige, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, stellte ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten für ihren Sohn im Rahmen der Familienzusammenführung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist weder geantwortet noch die verlangten Unterlagen zur finanziellen Situation eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob die nachträgliche Übernahme der Einreisekosten gerechtfertigt war, obwohl die Einreise des Sohnes bereits erfolgt war und die Beschwerdeführerin die finanziellen Umstände dieser Finanzierung nicht ausreichend dargelegt hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Einreise des Sohnes bereits erfolgt war, weshalb die Frage der Mittellosigkeit auch die konkreten Umstände der Finanzierung und deren mögliche Amortisation umfasste. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch diese Umstände – insbesondere den Umfang, die Form und die Rückzahlungsbedingungen des von der H._______ vorgeschossenen Betrags – nicht glaubhaft gemacht. Obwohl sie behauptete, eine Rückzahlung würde ihr knappes Budget über Gebühr belasten, legte sie keinerlei Belege vor, die den Charakter des Vorschusses (Darlehen, Sozialhilfeleistung), dessen Konditionen oder seine Integration in bestehende Schuldenregelungen belegten. Damit blieben die entscheidenden finanziellen Umstände im Dunkeln, was einer Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 12 VwVG und Art. 13 Abs. 1 VwVG widersprach. Die Vorinstanz hatte zwar überzogene Anforderungen gestellt, etwa an den Nachweis der finanziellen Lage aller entfernten Verwandten, doch rechtfertigte dies nicht die Nichtvorlage der unmittelbar relevanten Informationen zur Vorschussfinanzierung durch eine schweizerische Sozialeinrichtung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist und sich das Kindeswohl für eine rasche Familienzusammenführung spricht (Art. 10 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes), konnte diesen Mangel nicht ausgleichen. Die Abweisung stellt daher keine Bundesrechtsverletzung dar, auch nicht im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin jedoch unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und befreite sie von den Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG, da ihre finanzielle Lage dies erforderte und ihr Begehren nicht aussichtslos war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die nachträgliche Übernahme von Einreisekosten auch dann nicht automatisch abgelehnt werden darf, wenn die Einreise bereits erfolgt ist, aber zugleich hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der konkreten Finanzierungslage stellt – insbesondere wenn eine schweizerische Sozialeinrichtung beteiligt ist.

Regeste

Kostenbeteiligung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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