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Justizze. Art. 328 ZGB

Bundesgericht

Vater klagt auf Abänderung des Scheidungsunterhalts: Mutter muss Pflegetätigkeit prüfen lassen, 75%-Pensum und fehlende Wohnkostenausscheidung für neues Kind verletzen Art. 4 ZGB und Art. 328 Abs. 1 ZGB

Datum
18.03.2021
Geschäftsnummer
5A_549/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 4 ZGB Art. 328 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater erhob gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Beschwerde, mit der er die Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils verlangte, das die Mutter zur Zahlung von Kinderunterhalt für zwei gemeinsame Kinder verpflichtet hatte. Streitig war insbesondere, ob die Mutter nach der Geburt eines dritten Kindes aus einer neuen Beziehung einem höheren Erwerbspensum nachkommen muss, ob sie sich beruflich im Pflegebereich neu orientieren könnte, und wie ihr Bedarf – insbesondere Mietzins und Betreuungskosten für das neue Kind – korrekt zu berechnen sei. Die Parteien stritten zudem über die Höhe und Verteilung der Wohnkosten sowie über die Relevanz früherer bundesgerichtlicher Rückweisungen.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht erneut von der nicht anwendbaren „10/16-Regel“ und dem Schulstufenmodell ausgegangen war, obwohl das Bundesgericht bereits im vorangegangenen Rückweisungsurteil klargestellt hatte, dass diese Grundsätze bei bestehender Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung nicht gelten. Das Kantonsgericht habe zudem das gewählte Erwerbspensum von 75 % nicht hinreichend begründet und die einschlägigen Grundsätze – insbesondere die besondere Anstrengungspflicht bei Kindesunterhalt gemäss Art. 4 ZGB – nicht angewandt. Ferner habe es die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Pflegebereich, für den die Mutter bereits eine Ausbildung absolviert und gearbeitet hatte, allein aufgrund „allgemeiner Lebenserfahrung“ und ohne nähere Prüfung ausgeschlossen, was gegen Bundesrecht verstösst. Auch bei der Bedarfsberechnung lagen Rechtsverstösse vor: Die Fremdbetreuungskosten für das dritte Kind E.________ seien nicht zum Grundbedarf der Mutter zu schlagen, sondern gehörten zum Barbedarf des Kindes gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB. Zudem habe das Kantonsgericht den Wohnkostenanteil für E.________ nicht ausgeschieden, obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich ist, um sowohl die Grundsätze der Bedarfsberechnung als auch die Geschwistergleichbehandlung zu wahren. Der Entscheid enthielt ferner keine Bindewirkung für die beanstandeten Bedarfspositionen, da diese bereits in der ersten Beschwerde vorgebracht worden waren und das Bundesgericht sie damals nur deshalb nicht geprüft hatte, weil es die Sache aus anderen Gründen zurückwies. Beiden Parteien wurde unentgeltliche Rechtspflege erteilt; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Anstrengungspflicht bei Kindesunterhalt unterstreicht und klare Vorgaben für die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten und Wohnkostenanteilen bei mehreren Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen setzt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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