Vater klagt auf Abänderung des Scheidungsunterhalts: Mutter muss Pflegetätigkeit prüfen lassen, 75%-Pensum und fehlende Wohnkostenausscheidung für neues Kind verletzen Art. 4 ZGB und Art. 328 Abs. 1 ZGB
- Datum
- 18.03.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_549/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 4 ZGB Art. 328 ZGB
Zusammenfassung
Ein Vater erhob gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Beschwerde, mit der er die Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils verlangte, das die Mutter zur Zahlung von Kinderunterhalt für zwei gemeinsame Kinder verpflichtet hatte. Streitig war insbesondere, ob die Mutter nach der Geburt eines dritten Kindes aus einer neuen Beziehung einem höheren Erwerbspensum nachkommen muss, ob sie sich beruflich im Pflegebereich neu orientieren könnte, und wie ihr Bedarf – insbesondere Mietzins und Betreuungskosten für das neue Kind – korrekt zu berechnen sei. Die Parteien stritten zudem über die Höhe und Verteilung der Wohnkosten sowie über die Relevanz früherer bundesgerichtlicher Rückweisungen.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht erneut von der nicht anwendbaren „10/16-Regel“ und dem Schulstufenmodell ausgegangen war, obwohl das Bundesgericht bereits im vorangegangenen Rückweisungsurteil klargestellt hatte, dass diese Grundsätze bei bestehender Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung nicht gelten. Das Kantonsgericht habe zudem das gewählte Erwerbspensum von 75 % nicht hinreichend begründet und die einschlägigen Grundsätze – insbesondere die besondere Anstrengungspflicht bei Kindesunterhalt gemäss Art. 4 ZGB – nicht angewandt. Ferner habe es die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Pflegebereich, für den die Mutter bereits eine Ausbildung absolviert und gearbeitet hatte, allein aufgrund „allgemeiner Lebenserfahrung“ und ohne nähere Prüfung ausgeschlossen, was gegen Bundesrecht verstösst. Auch bei der Bedarfsberechnung lagen Rechtsverstösse vor: Die Fremdbetreuungskosten für das dritte Kind E.________ seien nicht zum Grundbedarf der Mutter zu schlagen, sondern gehörten zum Barbedarf des Kindes gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB. Zudem habe das Kantonsgericht den Wohnkostenanteil für E.________ nicht ausgeschieden, obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich ist, um sowohl die Grundsätze der Bedarfsberechnung als auch die Geschwistergleichbehandlung zu wahren. Der Entscheid enthielt ferner keine Bindewirkung für die beanstandeten Bedarfspositionen, da diese bereits in der ersten Beschwerde vorgebracht worden waren und das Bundesgericht sie damals nur deshalb nicht geprüft hatte, weil es die Sache aus anderen Gründen zurückwies. Beiden Parteien wurde unentgeltliche Rechtspflege erteilt; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Anstrengungspflicht bei Kindesunterhalt unterstreicht und klare Vorgaben für die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten und Wohnkostenanteilen bei mehreren Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen setzt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aktionärin mit 33 % Anteil verlangt Einsicht in Geschäftsbücher: Verweigerung durch GV-Beschluss vom 30. September 2025 begründet Fristbeginn gemäss Art. 697b OR, Beschwerde abgewiesen
- Beschwerde gegen Exmissionsentscheid nach Zwangsversteigerung wird nicht erhört: Eigentumserwerb durch Zuschlag und Grundbucheintrag wirksam, Exmissionsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB besteht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Gemeinde fordert Planungsmehrwert nach Umzonung ein: provisorische Rechtsöffnung zulässig, da Fälligkeit unabhängig von Überbauungsordnung und kein Austauschverhältnis besteht (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Onkel erkennt erbvertragliche Rente gegenüber Neffen schriftlich an: provisorische Rechtsöffnung trotz Einreden aus Erbrecht zulässig (Art. 82 SchKG)
- Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)