Näherpflanzrecht 'beliebig' erlaubt keinen massiven Überhang: Schonende Ausübung geboten, Rückschnitt auf Giebelhöhe (Art. 684 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 17.04.2024
- Geschäftsnummer
- 5A 824/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 2 ZGB Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB Art. 730 ZGB Art. 737 ZGB Art. 738 ZGB Art. 973 ZGB
Zusammenfassung
Der Eigentümer eines Grundstücks beruft sich auf eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit, die ihm ein 'beliebiges' Näherpflanzrecht bis an die Grenze zum Nachbargrundstück gewährt. Die Nachbarn verlangen die Beseitigung übermässiger Einwirkungen durch grenzüberschreitende Äste und Wurzeln sowie einen Rückschnitt der Pflanzungen. Der klagende Eigentümer wehrt sich gegen die Anordnung, die Bäume auf Giebelhöhe seines Hauses zurückzuschneiden und die Pflanzungen auf zwei Meter Breite zu beschränken, da dies die Existenz der Bäume gefährde und dem Wortlaut der Dienstbarkeit widerspreche. Zudem verweist er auf eine neu beschlossene Baumschutzverordnung, welche Fällungen und starke Rückschnitte künftig einschränke.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass der Begriff 'beliebig' in der Grunddienstbarkeit nach Art. 973 Abs. 1 ZGB im Rahmen von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB auszulegen ist und keine schrankenlose Nutzung erlaubt. Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB bleibt bestehen und untersagt eine missbräuchliche Ausübung, wenn das Interesse des Berechtigten in krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten steht.
Im konkreten Fall übt der Beschwerdeführer sein Recht nicht schonend aus. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass Äste bis zu 5,35 Meter überhängen und teilweise bis auf den Balkon der Nachbarn reichen, während das Wurzelwerk eine horizontale Ausdehnung von bis zu 4,5 Metern aufweist. Diese Einwirkungen gehen über das Mass hinaus, das zur Erreichung des Zwecks der Dienstbarkeit, nämlich eines Sichtschutzes, notwendig wäre. Ein solcher Sichtschutz wird bereits durch eine Begrenzung der Baumhöhe auf die Giebelhöhe des Hauses des Berechtigten und eine Pflanzenbreite von zwei Metern gewährleistet. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB und Art. 679 Abs. 1 ZGB haben die Nachbarn daher Anspruch auf Beseitigung dieser übermässigen Einwirkung.
Die Rüge, der Rückschnitt sei existenzgefährdend für die Bäume, wurde vom Kantonsgericht geprüft; selbst wenn einzelne Bäume eingehen könnten, müssen die Nachbarn eine nicht schonende Rechtsausübung nicht hinnehmen. Auch der Verweis auf eine neue Baumschutzverordnung greift nicht, da diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft war und keine Vorwirkung entfaltet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt, eine Parteientschädigung wird mangels entstandener Kosten bei den obsiegenden Nachbarn nicht zugesprochen.
Regeste
Dienstbarkeit | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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