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Justizze. Art. 18 EBG

Bundesverwaltungsgericht

SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)

Datum
17.06.2021
Geschäftsnummer
A-3828/2020
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 3 EBG Art. 18 EBG Art. 18e EBG Art. 18h EBG Art. 18k EBG Art. 19 EBG Art. 42 EBV Art. 15a EleG Art. 16 EleG Art. 1 EntG Art. 5 EntG Art. 6 EntG Art. 17 EntG Art. 116 EntG Art. 4 GSchG Art. 36a GSchG Art. 38a GSchG Art. 41c GSchV Art. 41a GschV Art. 41c GschV Art. 3 KWaV/ZH Art. 6 LSV Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 3 NISV Art. 13 NISV Art. 18 OR Art. 203 PBG/ZH Art. 204 PBG/ZH Art. 205 PBG/ZH Art. 262 PBG/ZH Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 1 VPVE Art. 48 VwVG Art. 1 WaG Art. 3 WaG Art. 4 WaG Art. 5 WaG Art. 14 WaG Art. 17 WaG Art. 25 WaG Art. 676 ZGB Art. 699 ZGB Art. 738 ZGB Art. 781 ZGB Art. 973 ZGB

Zusammenfassung

Grundeigentümer erhoben Beschwerde gegen die Plangenehmigung der SBB für eine provisorische 132-kV-Übertragungsleitung Schweikrüti–Kilchberg. Sie rügten unter anderem, dass die Leitung durch ihre Grundstücke führe, ohne dass eine Enteignung erfolgt sei, dass sie gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung verursache, gegen wald- und gewässerschutzrechtliche Bestimmungen verstosse, das öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit nicht hinreichend begründet sei und die Befristung der Enteignung unklar sei. Die Vorinstanz hatte die Plangenehmigung mit Auflagen erteilt und die Enteignungstitel für Durchleitungsrechte und vorübergehende Landbeanspruchung gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden sämtlich ab. Es stellte fest, dass für die Umnutzung eines Strangs der bestehenden EWZ-Freileitung zur Durchleitung von Bahnstrom keine Enteignung des Grundstücks des Beschwerdeführers 3 erforderlich war, weil die bestehende Personaldienstbarkeit nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 den Betrieb einer Leitung für die Übertragung elektrischer Hochspannungsenergie umfasste und damit auch den Bahnstrom (132 kV) einschloss; zudem blieb die Belastung der Grundstücke unverändert, da keine zusätzlichen Immissionen entstanden und die bauliche Ausgestaltung identisch blieb (Art. 18 Abs. 1 EBG, Art. 676 ZGB, Art. 738 Abs. 2 ZGB). Die Kabelleitung verletzte weder die Immissionsgrenzwerte noch die Anlagegrenzwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), da entlang der Kabelleitungsabschnitte keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) lagen und der IGW an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, eingehalten wurde (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 USG, Art. 11 Abs. 1 und 2 USG, Art. 13 Abs. 1 NISV, Art. 3 Abs. 3 NISV). Der Leitungsverlauf zwischen Wald und B.___-Bach war standortgebunden, weil ein Verlauf, der sowohl den Waldabstand als auch den geschützten Uferstreifen vollständig einhielt, unmöglich war; die Vorinstanz hatte daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 17 WaG erteilt und die Leitung als standortgebunden i.S.v. Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV beurteilt, da sie aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden konnte (Art. 17 WaG, Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV, Art. 36a GSchG). Das Vorhaben diente einem gewichtigen öffentlichen Interesse, nämlich der dringlichen Sicherstellung einer redundanten Bahnstromversorgung im Raum Zürich, um einen folgenreichen Stromausfall bei einem Zwischenfall im UW Seebach zu verhindern; die Realisierung des Neubauprojekts Samstagern–Zürich würde mindestens dreieinhalb bis fünf Jahre dauern, während die provisorische Leitung innerhalb von bis zu eineinhalb Jahren realisiert werden könne (Art. 26 BV, Art. 36 BV). Die Enteignung war geeignet, erforderlich und verhältnismässig, da keine besseren Alternativen des Leitungsverlaufs existierten, wie die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung nachvollziehbar feststellte; die Befristung der Enteignung war verhältnismässig, weil sie sich am Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung orientierte und nicht auf eine starre Fünf-Jahres-Frist beschränkt war (Art. 5 EntG, Art. 6 Abs. 1 EntG, Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Plangenehmigung enthielt ausreichende Auflagen zum Schutz des Waldes, des Gewässers und archäologischer Schutzobjekte, etwa das Verbot, Aushub im Waldareal zu deponieren, oder die Verpflichtung, vor Baubeginn Prospektionen und Sondierungen durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 NHG, § 203 Abs. 1 Bst. d PBG/ZH, § 204 Abs. 1 PBG/ZH). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden der Beschwerdegegnerin als Enteignerin auferlegt, und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 116 Abs. 1 EntG, Art. 14 VGKE). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Anwendung der Interessenabwägung bei Zielkonflikten zwischen Umweltschutzinteressen klärt und die standortgebundene Natur einer Leitung auch bei engen Platzverhältnissen zwischen Wald und Gewässer bestätigt.

Regeste

Bahninfrastruktur

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.