Justizze.

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Justizze. Art. 674 ZGB

Bundesgericht

Eigentümer einer Terrasse auf fremdem Grundstück verlangen Beseitigung eines Geländers: Überbaurecht umfasst Terrasse und Aufmauerung, Vorinstanz interpretiert Dienstbarkeitsvertrag willkürlich (Art. 674 ZGB)

Datum
08.11.2024
Geschäftsnummer
5D 213/2023
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 18 OR Art. 2 ZGB Art. 641 ZGB Art. 674 ZGB Art. 730 ZGB Art. 737 ZGB Art. 738 ZGB Art. 973 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Eigentümer einer auf einem Hang gelegenen Terrassenwohnung, deren Teil auf dem Grundstück einer Nachbarin liegt, verlangten vor den kantonalen Gerichten die Beseitigung eines Metallgeländers, das die Nachbarin an der halbhohen Mauer („Aufmauerung“) der Terrasse angebracht hatte. Die Kläger beriefen sich auf ihr Überbaurecht, das im Grundbuch zugunsten ihres Grundstücks und zulasten des Nachbargrundstücks eingetragen ist und sich nach ihrem Verständnis auch auf die Terrasse sowie die Aufmauerung erstreckt. Die Vorinstanz wies die Klage ab und verneinte sowohl ein Eigentum der Kläger an der Aufmauerung als auch ein Abwehrrecht aus der Dienstbarkeit. Die Kläger erhoben Beschwerde ans Bundesgericht und rügten insbesondere die willkürliche Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags von 1978 durch die Vorinstanz sowie deren Unterlassung, zu prüfen, ob der Sichtschutz für die Nachbarin bereits durch andere Massnahmen gewährleistet sei.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Terrasse als solche grundsätzlich Gegenstand eines Überbaurechts sein kann, weil sie bautechnisch-funktional mit der auf dem Ausgangsgrundstück errichteten Wohnung verbunden ist und nicht nur eine funktionale, sondern eine tragfähige Verbindung aufweist. Der Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978, der im Grundbuch als „Überbaurecht“ eingetragen ist, umfasst nach objektiver Auslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR und unter Berücksichtigung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ausdrücklich die Benützung des Daches als Terrasse und bezeichnet diese als „Terrasse der Parzelle yyy“. Damit ist die Terrasse integraler Bestandteil des eingetragenen Überbaurechts und nicht Gegenstand einer separaten Dienstbarkeit. Die Vorinstanz verletzte daher Art. 9 BV durch willkürliche Interpretation, indem sie annahm, es handle sich um zwei verschiedene Dienstbarkeiten – ein Überbaurecht für die Wohnung und ein zusätzliches Benützungsrecht für die Terrasse – was sich weder aus dem klaren Wortlaut noch aus dem Situationsplan ergibt. Weil die Beschwerdeführer ein Recht auf den Überbau als Dienstbarkeit haben, steht ihnen nach Art. 674 Abs. 1 ZGB das Eigentum an den überragenden Bauten zu, also auch an der Aufmauerung, an der das Metallgeländer befestigt ist. Zudem erschwert das Geländer nach Art. 737 Abs. 3 ZGB die Ausübung der Dienstbarkeit, weil es die Aussicht der Beschwerdeführer entzieht; die Vorinstanz unterliess es jedoch, zu prüfen, ob der Sichtschutz für die Beschwerdegegnerin bereits durch die bestehende Plexiglaswand und die unverrückbaren Pflanzentröge gewährleistet ist – eine Frage, die entscheidend dafür ist, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt ein Interesse an der Durchsetzung der realobligatorischen Bepflanzungspflicht hat und ob das Geländer daher rechtmässig ist. Diese Unterlassung stellt ebenfalls einen qualifizierten Mangel dar. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG), die zudem die Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 6 Reglement vom 31. März 2006). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Überbaurecht an einer Dachterrasse zulässig ist, wenn eine bautechnisch-funktionale Verbindung zur Wohnbaute besteht, und weil es die Grenzen der objektiven Vertragsauslegung bei Grunddienstbarkeiten im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs präzisiert.

Regeste

Eigentumsklage, Dienstbarkeitsklage | Sachenrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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