Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 22 RPG

Bundesgericht

Baubewilligung für Parkplätze trotz Streit um Wegrecht: Dienstbarkeit als Fahrwegrecht ausgelegt, Erschliessung rechtlich gesichert (Art. 22 RPG, Art. 7 BauG/BE)

Datum
02.11.2023
Geschäftsnummer
1C_221/2023
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 7 BauG/BE Art. 8 BauG/BE Art. 3 BauV/BE Art. 4 BauV/BE Art. 5 BauV/BE Art. 6 EMRK Art. 19 RPG Art. 22 RPG Art. 13 SG/BE Art. 737 ZGB Art. 738 ZGB Art. 781 ZGB Art. 973 ZGB

Zusammenfassung

Eigentümer eines Grundstücks in Spiez wehren sich gegen eine Baubewilligung für zwei Parkplätze und die Verbreiterung eines Wendehammers auf dem Nachbargrundstück. Sie machen geltend, das bestehende öffentliche Wegrecht über ihr Grundstück sei lediglich ein Fusswegrecht und keine ausreichende Zufahrt für Fahrzeuge. Zudem rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Entscheid ohne vorherige Anhörung zu den Akten genommen habe. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde, die Verfahrensrechte sowie die materiell-rechtliche Frage der genügenden Erschliessung nach kantonalem und eidgenössischem Raumplanungs- und Baurecht unter Berücksichtigung der Auslegung einer Personaldienstbarkeit nach Zivilrecht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Zwar wurde das rechtliche Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht einen zivilrechtlichen Entscheid ohne Gewährung einer Stellungnahmefrist zu den Akten nahm; dieser Mangel wurde jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt, da sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde umfassend dazu äusserten.

Materiell gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Erschliessung der geplanten Parkplätze und des Wendehammers rechtlich gesichert ist. Der Grundbucheintrag lautet auf ein "öffentliches Wegrecht". Im Gegensatz zu einem gleichzeitig errichteten, explizit als "Fusswegrecht" bezeichneten und schmaleren Weg spricht die Bezeichnung sowie die Breite von drei Metern für ein Fahrwegrecht. Auch die Interessenlage bei Begründung der Dienstbarkeit im Jahr 1962, namentlich die gleichzeitige Asphaltierung und Verlängerung des Lochmühlewegs durch die Gemeinde zur Erschliessung angrenzender Grundstücke, stützt diese Auslegung. Eine abweichende Beschreibung im späteren Abtretungsvertrag von 1994 bindet wegen der Publizitätswirkung des Grundbuchs nicht. Die Verkehrssicherheit ist aufgrund der Strassenbreite von über 3,5 Metern und der geringen Mehrbelastung durch nur zwei Parkplätze gewährleistet.

Die Beschwerde war zulässig, da die Beschwerdeführenden als Nachbarn durch den erwarteten Mehrverkehr stärker betroffen sind als die Allgemeinheit. Die Kosten wurden hälftig geteilt, wobei der Heilung des Verfahrensmangels Rechnung getragen wurde; die private Beschwerdegegnerin erhielt keine Parteientschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.