Gemeinde will Park am See bauen und nutzt dafür bestehendes Fuss- und Fahrwegrecht: Bundesgericht hebt kantonales Urteil auf, weil bei Teilung des berechtigten Grundstücks die Dienstbarkeit auf allen Teilen fortbesteht (Art. 743 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 18.09.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_702/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Gemeinde A.________ plant den Bau eines öffentlichen Parks am Zürichsee auf ihren Grundstücken und möchte dafür den sogenannten 'Bahnweg' nutzen, der über das Grundstück KTN 122 des B.________ verläuft. Dieser Weg ist Gegenstand einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ('Fuss- und Fahrwegrecht'), die sich aus einem Vertrag von 1939 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und einem Landwirt ergibt. B.________ erhob gegen die geplante Nutzung eine privatrechtliche Baueinsprache. Das Bezirksgericht untersagte der Gemeinde die Nutzung des Grundstücks als Baustellenzufahrt; das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Berufung der Gemeinde ab. Die Gemeinde legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass die streitgegenständlichen Grundstücke KTN 1036, 1246, 1656 und 1707 zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1939 noch Teil der Liegenschaft GB Nr. 280 waren. Gemäss Art. 743 Abs. 1 ZGB besteht die Dienstbarkeit bei Teilung des berechtigten Grundstücks in ihrem ursprünglichen Umfang und Zweck auf allen Teilen weiter. Das Kantonsgericht hat jedoch lediglich geprüft, wie die später abparzellierten Grundstücke zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung genutzt wurden, nicht aber, welche Bedürfnisse das damals einheitliche herrschende Grundstück GB Nr. 280 hatte. Damit stützte es seine Entscheidung auf einen unvollständigen Sachverhalt und verletzte das materielle Recht, insbesondere Art. 738 ZGB (Stufenordnung zur Ermittlung des Inhalts und Zwecks einer Dienstbarkeit), Art. 738 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Grundbucheintrag und Erwerbsgrund), Art. 743 Abs. 1 ZGB (Fortbestehen bei Teilung) sowie Art. 973 Abs. 1 ZGB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Dienstbarkeitsrechten). Die Gemeinde A.________ trägt daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit oder eine unzulässige Mehrbelastung vor, solange nicht geklärt ist, ob die ursprüngliche Liegenschaft GB Nr. 280 bereits damals einen Bedarf an einem allgemeinen Zugang und einer Zufahrt hatte, der auch die geplante öffentliche Nutzung umfassen könnte. Der Beschwerdegegner wird kosten- und entschädigungspflichtig gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei der Auslegung einer historischen Dienstbarkeit stets auf die Bedürfnisse des ursprünglichen, ungeteilten herrschenden Grundstücks abzustellen ist – nicht auf die spätere Nutzung einzelner Parzellen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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