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Justizze. Art. 738 ZGB

Bundesgericht

Miteigentümer verlangen Unterlassung eines Bauprojekts wegen gegenseitigen Näherbaurechts: Erstbauender darf Recht voll ausschöpfen, Zweitbauender muss bei öffentlich-rechtlichem Gebäudeabstand zurückweichen (Art. 738 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 400 · ATF 149 III 400 · DTF 149 III 400
Datum
26.05.2023
Geschäftsnummer
5A_955/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 18 OR Art. 51 RBG/GL Art. 52 RBG/GL Art. 8 ZGB Art. 685 ZGB Art. 686 ZGB Art. 738 ZGB Art. 942 ZGB Art. 948 ZGB Art. 973 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Miteigentümer einer Liegenschaft reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonales Urteil ein, das ihre Klage gegen einen Nachbarn abgewiesen hatte. Der Nachbar plant den Abriss bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf seiner Parzelle, wobei er ein im Grundbuch eingetragenes gegenseitiges Näherbaurecht geltend macht. Die Beschwerdeführer argumentierten, das Näherbaurecht sei nur dann wirksam, wenn beide Seiten es gleichermaßen ausüben könnten – was durch den gesetzlichen Gebäudeabstand verhindert werde. Sie beantragten, das Bauvorhaben zu untersagen. Der Streit drehte sich um die Auslegung des Grundbucheintrags und die Vereinbarkeit des Näherbaurechts mit öffentlich-rechtlichen Abstandsregeln.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Grundbucheintrag zum Näherbaurecht unklar ist und keine eindeutige Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit zulässt. Weder der Vertragstext noch objektiv erkennbare Umstände belegen eine vereinbarte Abrückungspflicht zugunsten beider Parteien. Vielmehr deuteten die bestehenden Bauten auf beiden Grundstücken darauf hin, dass die ursprünglichen Vertragsparteien lediglich den bestehenden Zustand regularisieren wollten. Das Bundesgericht folgte der Lehre, wonach der Erstbauende sein Näherbaurecht voll ausschöpfen darf, während der Zweitbauende bei Konflikt mit öffentlich-rechtlichen Gebäudeabstandsvorschriften zurückweichen muss. Damit war die Behauptung der Beschwerdeführer, sie könnten ihr Näherbaurecht nicht mehr nutzen, nicht begründet. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde verneint, weil der Beschwerdegegner sich erfolglos gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung gewehrt hatte und sich zur Hauptsache nicht vernehmen lassen musste. Die Entscheidung klärt die Priorität des Erstbauenden bei gegenseitigen Näherbaurechten im Konflikt mit öffentlich-rechtlichen Abstandsregeln und stärkt die Bedeutung des Grundbucheintrags als maßgebliche Auslegungsgrundlage nach Art. 738 ZGB.

Regeste

Art. 738 ZGB; Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechts im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren. Begriff des (gegenseitigen) Näherbaurechts (E. 3.5). Verhältnis des Erstbauenden zum Zweitbauenden bzw. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gegenseitigkeit des Näherbaurechts so zu verstehen ist, dass beide Berechtigten bzw. Verpflichteten gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können müssen (E. 3.6). Regeste Art. 738 CC; interprétation d'un droit réciproque de construire en dérogation des distances aux limites vis-à-vis de tiers qui n'ont pas participé à la constitution de la servitude. Notion du droit (réciproque) de construire en dérogation des distances aux limites (consid. 3.5). Relation entre celui qui construit en premier et celui qui construit ultérieurement, plus singulièrement clarification de la question de savoir à quelles conditions la réciprocité du droit de construire en dérogation de limites doit être comprise en ce sens que les deux ayants droit, respectivement grevés, doivent pouvoir profiter de la même manière du droit réciproque de construire en dérogation de limites (consid. 3.6). Regesto Art. 738 CC; interpretazione, rispetto a terzi che non hanno partecipato alla costituzione della servitù, di un diritto reciproco di costruzione in deroga alle distanze dai confini. Nozione di diritto (reciproco) di costruzione in deroga alle distanze dai confini (consid. 3.5). Relazione tra colui che costruisce per primo e colui che costruisce dopo, in particolare chiarimento delle condizioni alle quali la reciprocità del diritto di costruzione in deroga alle distanze dai confini sia da interpretare nel senso che entrambe le parti beneficiarie o gravate debbano poter trarre vantaggio in egual misura da tale diritto reciprocamente concesso (consid. 3.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.