Gesetzesartikel
Art. 973 ZGB – Gegenüber gutgläubigen Dritten
8 Entscheide, in denen Art. 973 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümer einer Terrasse auf fremdem Grundstück verlangen Beseitigung eines Geländers: Überbaurecht umfasst Terrasse und Aufmauerung, Vorinstanz interpretiert Dienstbarkeitsvertrag willkürlich (Art. 674 ZGB)
- Miteigentümer verlangen Unterlassung eines Bauprojekts wegen gegenseitigen Näherbaurechts: Erstbauender darf Recht voll ausschöpfen, Zweitbauender muss bei öffentlich-rechtlichem Gebäudeabstand zurückweichen (Art. 738 ZGB)
- Eigentümerin klagt auf Unterlassung eines Neubaus wegen einer Grunddienstbarkeit 'Bauhöhenbeschränkung': Dienstbarkeit gilt nur für Bestandesbauten und erlischt bei Abriss, da funktional mit Näherbaurecht verknüpft (Art. 738 ZGB)
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Gemeinde will Park am See bauen und nutzt dafür bestehendes Fuss- und Fahrwegrecht: Bundesgericht hebt kantonales Urteil auf, weil bei Teilung des berechtigten Grundstücks die Dienstbarkeit auf allen Teilen fortbesteht (Art. 743 Abs. 1 ZGB)
- Eigentümer verlangt Beseitigung von Attikageschoss und Kamin: Funktionelle Beschränkung des Näherbaurechts ausserhalb des Abstandsbereichs unwirksam (Art. 730 ZGB)
- Eigentümer klagt auf Löschung eines Fahrwegrechts nach Fällen eines Birnbaums: Interesse am Wegrecht bleibt bestehen, da weitere Zufahrtsbeschränkungen bestehen und Motiv nicht grundbuchwirksam (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Interpretation eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts: Berücksichtigung öffentlicher VSS-Normen zur Bestimmung der Breite (Art. 738 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.