Nachbarin weigert sich, Fahrzeug aus Wegrecht zu entfernen: Nötigung durch Unterlassen verneint, da keine Garantenstellung nach Art. 11 StGB und keine zivilrechtliche Beseitigungspflicht nach Art. 737 ZGB
- Datum
- 28.05.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_49/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 11 StGB Art. 9 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 353 StPO Art. 355 StPO Art. 356 StPO Art. 641 ZGB Art. 730 ZGB Art. 737 ZGB
Zusammenfassung
Zwei Nachbarinnen beschwerten sich gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, das ihre Nachbarin C.C.________ vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und ihre adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Beschwerdegegnerin durch Weigerung, ihr Fahrzeug aus einem gesicherten Wegrecht zu entfernen, eine Nötigung begangen habe. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Vorinstanz habe sowohl eine Mittäterschaft mit dem Ehemann der Beschwerdegegnerin als auch eine Garantenstellung dieser selbst übersehen und damit den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung unvollständig geprüft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Anklage – im Strafbefehl als Anklageschrift gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO – ausschliesslich die Weigerung der Beschwerdegegnerin 1, das Fahrzeug aus dem Wegrecht zu entfernen, zum Gegenstand hatte; eine Mittäterschaft mit ihrem Ehemann war darin nicht behauptet und durfte daher nicht geprüft werden. Damit verstoss die Beschwerde gegen das Anklageprinzip gemäss Art. 325 StPO, das durch Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt ist.
Weiter verneinte das Bundesgericht eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin 1 im Sinne von Art. 11 StGB. Diese sei weder Verhaltens- noch Zustandsstörerin im Sinne der sachenrechtlichen Abwehrklage nach Art. 737 ZGB: Sie sei nicht Eigentümerin des belasteten Grundstücks GB U.________ Nr. xxxx, sondern lediglich Mitbewohnerin; das Fahrzeug sei von ihrem Ehemann D.C.________ abgestellt worden, der allein als Störer im Sinne der actio confessoria haftbar sei. Eine bloße Möglichkeit, die Störung durch Umstellen des Fahrzeugs zu beseitigen, reiche nicht aus, um sie zur Zustandsstörerin zu machen. Da somit keine zivilrechtliche Beseitigungspflicht bestanden habe, sei auch die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit des Untätigbleibens entfallen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße physische Verfügungsmöglichkeit über ein störendes Fahrzeug nicht ausreicht, um eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zu begründen, wenn die betreffende Person weder Eigentümerin des Grundstücks noch Verursacherin des störenden Zustands ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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