Gesetzesartikel
Art. 737 ZGB: Rechtsprechung und Entscheide
6 Entscheide, in denen Art. 737 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümer einer Terrasse auf fremdem Grundstück verlangen Beseitigung eines Geländers: Überbaurecht umfasst Terrasse und Aufmauerung, Vorinstanz interpretiert Dienstbarkeitsvertrag willkürlich (Art. 674 ZGB)
- Nachbarin weigert sich, Fahrzeug aus Wegrecht zu entfernen: Nötigung durch Unterlassen verneint, da keine Garantenstellung nach Art. 11 StGB und keine zivilrechtliche Beseitigungspflicht nach Art. 737 ZGB
- Gemeinde will Park am See bauen und nutzt dafür bestehendes Fuss- und Fahrwegrecht: Bundesgericht hebt kantonales Urteil auf, weil bei Teilung des berechtigten Grundstücks die Dienstbarkeit auf allen Teilen fortbesteht (Art. 743 Abs. 1 ZGB)
- Grundeigentümerin errichtet Betonpoller auf eigenem Grundstück: Nachträgliche Baubewilligung verweigert wegen Feuerwehrzufahrt – Bundesgericht hebt Entscheid auf, weil fehlende Dienstbarkeit kein baurechtliches Hindernis ist (Art. 19 und Art. 22 RPG)
- Abbaudienstbarkeit auf landwirtschaftlichem Grundstück ausserhalb Abbaugebiet: Eintragung im Grundbuch bewilligungspflichtig, weil wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommend (Art. 61 Abs. 3 BGBB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Nachbarn wegen Überschreiten der Pflanzhöhe: Beschwerde nicht zugelassen, weil Streitwert zu niedrig und keine grundsätzliche Rechtsfrage (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.