Krankenversicherer stellt Schreiben als 'Verfügung gemäss Art. 49 ATSG' bezeichnet, enthält aber keine verpflichtende Anordnung zur Geldleistung: Aufhebung des Rechtsvorschlags unwirksam, Fortsetzung der Betreibung verweigert (Art. 49 ATSG)
- Datum
- 16.05.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_577/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 49 ATSG Art. 54 ATSG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 22 SchKG Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 88 SchKG Art. 5 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Eine Krankenversicherungsgesellschaft reichte ein Betreibungsbegehren gegen ihre Versicherte auf Zahlung von Krankenkassenprämien und Administrativkosten ein. Im laufenden Betreibungsverfahren liess sie ihrer Versicherten ein Schreiben zukommen, das als 'Verfügung gemäss Artikel 49 ATSG' betitelt war und den Rechtsvorschlag in der Betreibung aufhob. Das Betreibungsamt wies das anschliessende Fortsetzungsbegehren zurück, weil die Rechtskraftbescheinigung fehlte. Die Versicherung beschwerte sich erfolglos beim Bezirksgericht Uster und beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit dem Argument abwies, es fehle ein Rechtsöffnungstitel, da die Verfügung vom 12. Januar 2018 den Anforderungen einer vollstreckbaren Verfügung nicht genüge. Dagegen erhob die Versicherung Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die vom Krankenversicherer am 12. Januar 2018 an die Versicherte versandte Verfügung nicht den gesetzlichen Anforderungen einer vollstreckbaren Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 49 ATSG genügte. Obwohl das Schreiben den Titel 'Verfügung gemäss Artikel 49 ATSG' trug und einen formellen Dispositiv enthielt, in dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx 'im geforderten Umfang vollständig aufgehoben' wurde, fehlte eine individuell-konkrete Anordnung, die den Adressaten zur Leistung des geforderten Betrages verpflichtete. Stattdessen erinnerte das Schreiben lediglich an die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Prämien und Auslagen gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV und Art. 3 Abs. 1 der AVB, listete die Forderung von insgesamt Fr. 1'138.95 sowie Verzugszinsen von 5 % auf, enthielt aber keinen Urteilspunkt über die Leistungspflicht. Damit erfüllte es nicht das doppelte Erfordernis nach Art. 79 Abs. 1 SchKG, das sowohl eine materielle Verfügung als auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags voraussetzt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht festgestellt, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag, der die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 SchKG ermöglicht hätte. Die Vorinstanz verletzte auch nicht die Dispositionsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, da sie von Amtes wegen prüfen musste, ob die Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung gegeben war, was gemäss Art. 88 SchKG und ständiger Rechtsprechung (BGE 128 III 380 E. 1.2) zwingend ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt, dass eine bloße Bezeichnung als 'Verfügung' und ein formeller Aufhebungsdispositiv nicht ausreichen, um die Voraussetzungen einer vollstreckbaren Sozialversicherungsverfügung nach Art. 49 ATSG und Art. 79 SchKG zu erfüllen; entscheidend ist vielmehr die konkrete, verpflichtende Anordnung zur Geldleistung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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