Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Datum
- 21.08.2025
- Geschäftsnummer
- 5A 71/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 544 OR Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 64 SchKG Art. 70 SchKG Art. 72 SchKG Art. 74 SchKG Art. 75 SchKG Art. 78 SchKG Art. 79 SchKG Art. 85 SchKG Art. 120 SchKG Art. 153 SchKG Art. 19 VRPG/BE Art. 8 ZGB Art. 14 ZGB Art. 169 ZGB Art. 152 ZPO Art. 190 ZPO Art. 191 ZPO
Zusammenfassung
A.A. und B.A., verheiratete Eigentümer einer Familienwohnung in U., sind in zwei parallelen Betreibungen auf Grundpfandverwertung durch die C.________ GmbH betroffen – einmal gegen A.A. allein (Nr. xxx), einmal gegen B.A. (Nr. yyy), wobei A.A. als Dritteigentümer des gemeinsamen Grundstücks ebenfalls beteiligt ist. In beiden Betreibungen wurde am 3. Januar 2024 der Zahlungsbefehl gestellt. A.A. erhob schriftlich Rechtsvorschlag nur in Betreibung Nr. xxx, bezog sich aber in seiner kantonalen Beschwerde darauf, für sich und seine Frau in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Das Betreibungsamt stellte in Betreibung Nr. yyy einen Zahlungsbefehl sowohl an B.A. als Schuldnerin als auch an A.A. als Dritteigentümer zu. A.A. und B.A. erhoben Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 8. Juli 2024 und rügten u. a. mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls an A.A. in Betreibung Nr. yyy sowie die Unwirksamkeit des Rechtsvorschlags in dieser Betreibung. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer legten beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an A.A. als Dritteigentümer in Betreibung Nr. yyy rechtskonform erfolgte: Das Obergericht stützt sich auf die aktenkundige Erklärung des Beschwerdeführers 1 in seiner kantonalen Beschwerde, wonach er für sich und seine Frau in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe; diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend angefochten. Zudem ist die Ersatzzustellung im Haushalt gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG als Zustellung an den Schuldner anzusehen, wobei der effektive Empfang durch den Adressaten unbeachtlich ist. Die Zustellung eines weiteren Zahlungsbefehls an A.A. in seiner Eigenschaft als Ehegatte war daher entbehrlich, weil Art. 153 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung an ihn als Dritteigentümer bereits die Stellung als Mitbetriebener und damit die Möglichkeit zum Rechtsvorschlag vermittelt hat; eine zusätzliche Zustellung aufgrund seiner Ehegattenschaft hätte keine weitere Rechtsstellung geschaffen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. yyy ist unwirksam, weil das Schreiben vom 4. Januar 2024 sich ausdrücklich nur auf Betreibung Nr. xxx bezieht und keinerlei Bezug zur parallelen Betreibung Nr. yyy enthält; auch der behauptete telefonische Rechtsvorschlag ist nicht nachweisbar, da im Geschäftsprotokoll des Betreibungsamts für diesen Tag kein entsprechender Eintrag erfolgt ist. Die Abweisung der Beweisanträge auf Parteibefragung oder Beweisaussage verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb die kantonale Regelung über die Entscheidfindung ohne Parteiverhandlung (Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE) mit Art. 29 Abs. 2 BV unvereinbar sein soll. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an eine Person in einer ihrer gesetzlichen Funktionen (z. B. als Dritteigentümer) ausreicht, um ihr sämtliche Rechte aus Art. 153 SchKG zu verschaffen – auch wenn dieselbe Person zusätzlich als Ehegatte geschützt werden könnte.
Regeste
Rechtsvorschlagserhebung (Mitteilung des Verwertungsbegehrens) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.