Justizze.

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Justizze. Art. 95 SchKG

Bundesgericht

Betreibender Gläubiger beansprucht Besitz an Vermögensgegenständen der Schuldnerin: Pfändung zulässig, da lediglich unselbständiger Besitz nach Art. 920 Abs. 2 ZGB und keine Ausschlussgründe nach Art. 95 Abs. 3 SchKG (Art. 920 Abs. 2 ZGB, Art. 95 Abs. 3 SchKG)

Datum
25.04.2023
Geschäftsnummer
5A 648/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 Abs.3 Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 19 SchKG Art. 88 SchKG Art. 95 SchKG Art. 106 SchKG Art. 920 ZGB

Zusammenfassung

Ein betreibender Gläubiger war im Besitz verschiedener Wertgegenstände, die sich im Eigentum seiner Schuldnerin befanden und auf einer Liste als 'Frauengut in U.________' geführt waren. Die Schuldnerin beantragte beim kantonalen Obergericht die Pfändung dieser Gegenstände, die sich im Gewahrsam des Gläubigers befanden. Das Obergericht hob die bestehende Pfändungsurkunde auf und wies das Betreibungsamt an, auch diese Gegenstände zu pfänden. Der Gläubiger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieser Anordnung, insbesondere hinsichtlich eines Maria Theresien-Schranks.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des betreibenden Gläubigers ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung – nach der die Gegenstände der Liste 'Frauengut in U.________' seit dem gerichtlichen Vergleich vom 11. November 2015 im unbelasteten Eigentum der Schuldnerin stehen – bindend ist und nicht gerügt werden kann, weil der Beschwerdeführer weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung nachweist noch neue Tatsachen vorbringt, die erst durch den Vorinstanzentscheid ermöglicht wurden. Der Beschwerdeführer besitzt die Gegenstände lediglich unselbständig im Sinne von Art. 920 Abs. 2 ZGB, was auf einem rein obligatorischen Anspruch beruht; die Schuldnerin kann diese daher jederzeit zurückfordern. Ein Pfändungsausschluss nach Art. 95 Abs. 3 SchKG kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren kein ausschließendes oder einschränkendes Recht geltend gemacht hat. Obligatorische Ansprüche gehen dem Pfändungsbeschlag nach, sodass die Pfändung der Gegenstände rechtmäßig ist. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein betreibender Gläubiger, der sich im Besitz von Schuldnervermögen befindet, keinen Pfändungsschutz genießt, solange er lediglich unselbständigen Besitz nach Art. 920 Abs. 2 ZGB ausübt und keine gesetzlich anerkannten Ausschlussgründe nach Art. 95 Abs. 3 SchKG vorliegen.

Regeste

Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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