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Justizze. Art. 88 SchKG

Bundesgericht

Gläubigerin stellt Fortsetzungsbegehren nach Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens: Friststillstand beginnt mit Erhebung des Rechtsvorschlags, nicht mit Überweisung an Gericht (Art. 88 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 III 92 · ATF 152 III 92 · DTF 152 III 92
Datum
25.11.2025
Geschäftsnummer
5A_94/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 19 SchKG Art. 74 SchKG Art. 75 SchKG Art. 88 SchKG Art. 89 SchKG Art. 265 SchKG Art. 265a SchKG Art. 62 ZPO

Zusammenfassung

Eine deutsche Gläubigerin hatte gegen einen schweizerischen Schuldner eine Betreibung eingeleitet und nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 11. Mai 2023 einen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhoben. Das Betreibungsamt wies das später gestellte Fortsetzungsbegehren zurück, weil es die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erst ab Überweisung des Rechtsvorschlags an das Gericht am 28. Juni 2023 stillstehen liess. Die Gläubigerin beschwerte sich beim Bundesgericht gegen die Ablehnung durch das kantonale Obergericht. Streitig war, ob der Friststillstand bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags oder erst mit dessen Überweisung an das Gericht einsetzt.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies das Betreibungsamt an, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben und unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. Es entschied, dass der Friststillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG für das Fortsetzungsbegehren bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens am 11. Mai 2023 einsetzt, weil das summarische Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG durch die Erklärung des Schuldners eingeleitet wird und nicht durch eine Handlung einer Behörde; die Überweisung durch das Betreibungsamt ist von Amtes wegen vorgeschrieben, aber keine prozesseinleitende Erklärung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 ZPO. Der Friststillstand endete daher am 11. August 2023, so dass das am 31. Juli 2024 gestellte Fortsetzungsbegehren fristgerecht war. Damit war die Rückweisung durch das Betreibungsamt rechtswidrig. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 265a SchKG, Art. 75 Abs. 2 SchKG, Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 88 SchKG, Art. 89 SchKG sowie Art. 62 Abs. 1 ZPO und Art. 62 ZPO. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung klärt erstmals verbindlich, dass der Friststillstand bei Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens mit der Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt – ein Grundsatzurteil zur Auslegung von Art. 88 Abs. 2 SchKG im Kontext des zweistufigen Verfahrens nach Art. 265a SchKG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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