Gläubiger mit Wohnsitz in Österreich erhält Konkurs-Gläubigerzirkular per Einschreiben: Zustellung gilt als wirksam, Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG verspätet (Art. 260 SchKG)
- Datum
- 01.06.2023
- Geschäftsnummer
- 5A 582/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 32 SchKG Art. 33 SchKG Art. 34 SchKG Art. 232 SchKG Art. 260 SchKG
Zusammenfassung
Ein in Österreich lebender Gläubiger und ehemaliger Verwaltungsrat einer Konkursitin erhob Beschwerde gegen die Entscheidung einer kantonalen Aufsichtsbehörde, mit der diese die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse an andere Gläubiger genehmigte und sein eigenes Abtretungsbegehren als verspätet zurückwies. Der Gläubiger machte geltend, das Gläubigerzirkular sei erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 15. April 2022 in seinem Briefkasten angekommen und er habe es daher erst an diesem Tag kennengelernt; sein Abtretungsbegehren vom 21. April 2022 sei deshalb nicht verspätet. Die kantonale Behörde hatte die Zustellung des Zirkulars vom 28. März 2022 per eingeschriebener Post am 30. März 2022 als wirksam angesehen und das Begehren als fristwidrig verworfen. Der Gläubiger rügte vor Bundesgericht unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und beantragte zudem die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Gläubigerzirkular vom 28. März 2022 am 30. März 2022 rechtsgültig an eine mit dem Beschwerdeführer in Österreich wohnende Person zugestellt wurde, wie die Empfangsbestätigung der österreichischen Post belege. Damit begann die zehntägige Frist zur Stellung eines Abtretungsbegehrens gemäss Art. 260 SchKG am 30. März 2022 und endete am 9. April 2022; das am 21. April 2022 eingereichte Begehren war daher verspätet und das Recht auf Abtretung verwirkt. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt der Zustellung keine weitere mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person anwesend war, die die Sendung hätte entgegennehmen dürfen, und hatte auch nicht substantiiert, dass etwa ein Nachbar oder der Postangestellte die Unterschrift gefälscht haben könnte. Die vor Bundesgericht erstmals vorgelegten Bestätigungen seiner Frau und Tochter waren unzulässig und konnten nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG scheiterte daran, dass die zweiwöchige Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers ohne vorherige Information des Konkursamts kein unverschuldetes Hindernis darstellte. Auch die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und wegen Willkür in der Sachverhaltsfeststellung wurden zurückgewiesen, da die Vorinstanz hinreichend begründet hatte, warum die Zustellquittung entscheidend war und warum die von ihm vorgebrachten Behauptungen nicht geeignet waren, diese zu widerlegen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt präzise die Wirksamkeit der Zustellung an im grenznahen Ausland wohnende Gläubiger im Konkursverfahren und bestätigt die strenge Handhabung der Fristen für Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG, insbesondere wenn die Zustellung mittels eingeschriebener Post erfolgt und eine Empfangsbestätigung vorliegt.
Regeste
Abtretung von Ansprüchen (Art. 260 SchKG) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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