Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Datum
- 30.10.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_270/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 20a SchKG Art. 9 VZG Art. 44 VZG Art. 8 ZGB Art. 22 ZPO Art. 128 ZPO Art. 150 ZPO Art. 151 ZPO
Zusammenfassung
Ein Gläubiger beantragte beim Bezirksgericht Aarau eine Neuschätzung von drei Grundstücken im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Das Bezirksgericht ordnete eine Neuschätzung an und setzte neue Schätzwerte fest. Gegen diesen Entscheid legte der Schuldner beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und verhängte gegen den Schuldner eine Ordnungsbusse von Fr. 800.-- wegen mutwilliger Prozessführung. Der Schuldner beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht und rügte insbesondere, dass die Vorinstanz die Busse ohne hinreichende Begründung und ohne vorherige Abmahnung verhängt habe. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Busseverhängung rechtmässig war.
Das Bundesgericht hob die Ordnungsbusse auf, weil der angefochtene Entscheid des Obergerichts nicht nachvollziehbar darlegte, inwiefern der Beschwerdeführer dieselben Argumente bereits in den früheren Verfahren KBE.2017.14, KBE.2018.9 und KBE.2018.10 erfolglos geltend gemacht hatte. Gemäss Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG müssen die massgebenden tatsächlichen Gründe für eine Busse im Entscheid selbst enthalten sein; die Vernehmlassung der Vorinstanz im Bundesgerichtsverfahren durfte diese Lücke nicht schliessen. Auch die Behauptung der Vorinstanz, die Tatsachen aus den früheren Verfahren seien gerichtsnotorisch, war unzulässig, denn bei disziplinarischen Sanktionen nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG handelt es sich nicht um Streitpunkte zwischen den Parteien, sondern um Verfahrensdisziplin, deren Begründung stets nachvollziehbar sein muss. Zudem fehlte jeglicher Hinweis darauf, dass das Obergericht den Beschwerdeführer in den früheren Verfahren unter Nennung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG abgemahnt und ihm für den Wiederholungsfall eine Busse angedroht hätte. Die Verhängung der Busse verletzte daher Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG. Das Bundesgericht wies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses bei erneuter Prüfung der mutwilligen Prozessführung die tatsächlichen und rechtlichen Gründe nachvollziehbar darlegt. Dem Gemeinwesen wurden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 SchKG), und der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strenge Begründungspflicht bei disziplinarischen Massnahmen im Zwangsvollstreckungsverfahren und klärt, dass gerichtsnotorische Tatsachen nicht zur Begründung einer Ordnungsbusse herangezogen werden dürfen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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