Gesetzesartikel
Art. 20a SchKG – Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden
9 Entscheide, in denen Art. 20a SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Gläubiger mit Wohnsitz in Österreich erhält Konkurs-Gläubigerzirkular per Einschreiben: Zustellung gilt als wirksam, Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG verspätet (Art. 260 SchKG)
- Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Medienunternehmen verlangt Betreibungsregisterauszug über Person, gegen die es ein Massnahmeverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung führt: Interesse zur Abschätzung finanzieller Risiken ist schutzwürdig, Einsicht wird bewilligt (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG)
- Gemeinschuldner beantragt Nichtigkeit der Kollokation der Forderung seiner Ehefrau im Konkurs: Kein zulässiges Interesse, Täuschung nicht nachgewiesen (Art. 22 SchKG)
- Schuldner legt gegen Pfändungsankündigungen, Kollokationsliste und Revisionsgesuch keine rechtsgenügliche Begründung vor: Nichteintreten durch Aufsichtsbehörde bestätigt (Art. 17 Abs. 1 SchKG)
- Krankenversicherer stellt Schreiben als 'Verfügung gemäss Art. 49 ATSG' bezeichnet, enthält aber keine verpflichtende Anordnung zur Geldleistung: Aufhebung des Rechtsvorschlags unwirksam, Fortsetzung der Betreibung verweigert (Art. 49 ATSG)
- Schuldner beantragt aufschiebende Wirkung bei Rentenpfändung: partieller Aufschub der Auszahlung reicht aus, Willkürvorwurf unbegründet (Art. 36 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.