Gesetzesartikel
Art. 204 ZGB – Zeitpunkt der Auflösung
5 Entscheide, in denen Art. 204 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte verlangt als Vermächtnisnehmer Auszahlung von Geldforderungen aus Erbteilung: Eigengutnachweis für Säule-3a-Auszahlung misslingt, Klage abgewiesen (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Überlebende Ehefrau deklariert nach Tod des Ehemanns nur die Hälfte des Gewinns aus dessen Einzelfirma: Nachsteuer unwirksam, weil Firmenvermögen Eigengut und keine dingliche Mitberechtigung aus Güterrecht besteht (Art. 151 DBG)
- Ehefrau erhält Freigabe von Fr. 60'000.- aus gepfändeten Konten: Unterhaltsforderungen unterliegen nicht dem Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 193 ZGB)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung: Bewertung des Weinbaubetriebs und Ersatzforderungen der Errungenschaft bestätigt (Art. 212 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.